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Re: Antrag gemäß § 758a Abs. 4 ZPO. (Pfändung zur Nachtzeit

Verfasst: 24.03.2017, 12:37
von AliceImWunderland
Einen Durchsuchungsbeschluss kannst du m.E. erst beantragen, wenn der Schuldner den Zutritt verweigert. Hierfür muss du erst einmal den Gerichtsvollzieher losschicken.

Das was früher Zwangsvollstreckungsauftrag war, ist heute die gütliche Erledigung. Du kannst eine Zahlungsvereinbarung ausschließen, wenn du nicht möchtest, dass der GVZ mit dem Schuldner Ratenzahlungen vereinbart.

Ich finde deine Denkweise ehrlich gesagt etwas ungünstig. Wenn der Mandant konkrete Schritte haben will und keine ratenweise Tilgung der Forderung möchte, dann würde ich persönlich die VA mit den Auskünften vorziehen. Es sei denn, der Mandant ist sich sicher, dass in der Wohnung des Schuldners pfändbare Gegenstände sind. Dann könnt Ihr die Sachpfändung in die Wege leiten. Allerdings müsste man dann genau wissen, welche Gegenstände zu pfänden sind. Ich habe um ehrlich zu sein in über 20 Jahren ZV sehr selten erlebt, dass beim Schuldner in der Wohnung sich pfändbare Gegenstände befunden haben. Heutzutage kannst man kaum etwas pfänden, fast alles ist unpfändbar (TV, Computer, Handy etc.). Und der Schuldner, der wertvolle Kunstgegenstände zu Hause hortet, zahlt meistens seine Schulden.

Also wenn du da einen 08/15-Schuldner hast und ohne konkreten Verdacht, dass in der Bude wertvolle Sachen sind, dann würde ich einen VA-Auftrag ink. Auskünfte erteilen. Eine Kontopfändung tut den meisten Leuten mehr weh, als ein Besuch des GVZ in der Wohnung.

Re: Antrag gemäß § 758a Abs. 4 ZPO. (Pfändung zur Nachtzeit

Verfasst: 24.03.2017, 12:48
von JusyD
Dankeschön :-)

Ja den Antrag auf Vermögensauskunft hatten wir bereits gestellt. Der Schuldner ist nicht erschienen. Und die gütliche Einigung gemäß § 802 b ZPO ist gescheiert, da der Schuldner nicht reagiert hat (habe gerade das Schreiben des GV entdeckt).
Die Drittauskünfte haben wir ebenfalls. Ein Konto, das wir seinerzeit bereits gepfändet haben (jetzt P-Konto) und kein Arbeitgeber.

Der Mandant wollte eigentlich einen Haftbefehl, aber warum soll der Schuldner zwecks Abgabe der Vermögensauskunft verhaftet werden, wenn wir wissen, dass er Rentner ist. Außerdem war er längere Zeit arbeitslos und saß auch einige Monate im Gefängnis. Daher vermute ich, dass seine Rente nicht all zu hoch ist bzw. unter der Pfändungsgrenze...

Daher wollte ich die Pfändung, aber Du hast Recht. In den meisten Haushalten sind keine pfändbaren Gegenstände vorhanden, habe gar nicht daran gedacht....

Schwierig... :-(

Re: Antrag gemäß § 758a Abs. 4 ZPO. (Pfändung zur Nachtzeit

Verfasst: 23.06.2017, 09:04
von katinka0508
Hallo zusammen :)

ich grabe mal das Thema nochmal aus.
ich habe einen Antrag nach § 758a Abs. 4 ZPO gestellt. Nun habe ich vom Gericht ein Schreiben bekommen, worin auf den Formularzwang gem. §§ 758a IV, VI ZPO hingewiesen wird.
Formularzwang besteht doch nur für § 758a I ZPO, oder etwa nicht? :?:

Hintergrund meiner Vollstreckung ist, dass die Vollstreckung des Haftbefehls zur Abnahme der Vermögensauskunft gescheitert ist, da der GVZ die Schuldnerin zu diversen Tageszeiten an verschiedenen Wochentagen nicht angetroffen hat.

:thx

Re: Antrag gemäß § 758a Abs. 4 ZPO. (Pfändung zur Nachtzeit

Verfasst: 23.06.2017, 09:10
von Anahid
Bevor ich mich mit denen rumärgern würde (hatte ich nämlich auch schon), schick denen halt das Formular.

Re: Antrag gemäß § 758a Abs. 4 ZPO. (Pfändung zur Nachtzeit

Verfasst: 23.06.2017, 09:14
von katinka0508
Das stimmt. Ist wohl das sinnvollste.

Aber grundsätzlich besteht kein Formularzwang, oder?

Nett finde ich ja auch, dass mein Antrag vom 20.04. ist und das liebe Gericht über 2 Monate gebraucht hat, mir mitzuteilen, dass sie ein Formular wollen :roll:

Re: Antrag gemäß § 758a Abs. 4 ZPO. (Pfändung zur Nachtzeit

Verfasst: 23.06.2017, 09:17
von Anahid
Ich bin mir nicht sicher, ob da Formularzwang besteht. Ich hab mir den Link abgespeichert. Da es ja doch eher selten bei mir vorkommt, dass ich einen solchen Beschluss brauche (seit der Reform hab ich ganz genau nur den einen beantragt), benutz ich halt jetzt sofort das Formular, wenn ich mal wieder so einen Antrag stellen muss.

Re: Antrag gemäß § 758a Abs. 4 ZPO. (Pfändung zur Nachtzeit

Verfasst: 23.06.2017, 09:24
von katinka0508
:thx

Re: Antrag gemäß § 758a Abs. 4 ZPO. (Pfändung zur Nachtzeit

Verfasst: 13.06.2018, 11:08
von Dani1990
Hallo zusammen,

jetzt muss ich das Thema auch noch mal ausgraben :oops: :

Ich habe einen Schuldner, der ums verrecken die VA nicht abgeben will. Haftbefehl liegt bereits vor und wurde auch schon versucht zu vollstrecken. Jetzt habe ich die Unterlagen von der Gerichtsvollzieherin zurück bekommen, mit dem Hinweis, dass der Schuldner zu verschiedenen Zeiten nicht angetroffen wurde.

Ist der Antrag nach § 758 a ZPO dann jetzt das richtige Mittel? Ich habe sowas noch nie gemacht und bin mir unsicher, weil da ja nur von Pfändung die Rede ist. Ich will doch eigentlich nur, dass die GVZin mal nach Feierabend oder am Wochenende vorbei geht um die VA abzunehmen...

Schon mal vielen Dank und liebe Grüße
Dani :wink1

Re: Antrag gemäß § 758a Abs. 4 ZPO. (Pfändung zur Nachtzeit

Verfasst: 21.01.2019, 11:41
von sh161
Anahid hat geschrieben:
23.06.2017, 09:10
Bevor ich mich mit denen rumärgern würde (hatte ich nämlich auch schon), schick denen halt das Formular.
Das ist aber doch ein Antrag auf Durchsuchungsanordnung (§ 785 a Abs. 1 ZPO) und nicht für die Vollstreckung des Haftbefehls zur Unzeit (§ 785 a Abs. 4 ZPO), so steht es zumindest vorne im Antrag. Das muss ich doch für einen Unzeit-Beschluss entsprechend abändern, oder? :kopfkratz
Mein Programm wirft mir das hier- https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/ ... 7_2013.pdf - aus. Ist das noch aktuell? Wie oft muss ich das einreichen?
Ich stelle gerade fest, dass ich noch nie einen Unzeit-Beschluss beantragt habe. :oops:

Re: Antrag gemäß § 758a Abs. 4 ZPO. (Pfändung zur Nachtzeit

Verfasst: 21.01.2019, 14:26
von icerose
sh161 hat geschrieben:
21.01.2019, 11:41
Anahid hat geschrieben:
23.06.2017, 09:10
Bevor ich mich mit denen rumärgern würde (hatte ich nämlich auch schon), schick denen halt das Formular.
Das ist aber doch ein Antrag auf Durchsuchungsanordnung (§ 785 a Abs. 1 ZPO) und nicht für die Vollstreckung des Haftbefehls zur Unzeit (§ 785 a Abs. 4 ZPO), so steht es zumindest vorne im Antrag. Das muss ich doch für einen Unzeit-Beschluss entsprechend abändern, oder? :kopfkratz
Mein Programm wirft mir das hier- https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/ ... 7_2013.pdf - aus. Ist das noch aktuell? Wie oft muss ich das einreichen?
Ich stelle gerade fest, dass ich noch nie einen Unzeit-Beschluss beantragt habe. :oops:
Wenn ich richtig lese, hast du schon einen Haftbefehl. Dann bekommst du jetzt keinen Beschluss "ZV zur Unzeit". Hab ich letztes Jahr aufgrund eines Denkfehlers auch versucht. Aber der Haftbefehl allein berechtigt den GVZ, die Wohnung (oder Räume) zum Zwecke der Verhaftung des Schuldners zu öffnen. ;)