Hallo,
ich greif mal den alten Thred auf:
Wir haben nen Nachtbeschluss der noch bis zum 29.10.2008 gültig ist. Bis jetzt zahlt der Schuldner schön brav seine Raten. Falls er jetzt nicht mehr zahlt, kann ich den Nachtbeschluss verlängern lassen? Müsste dann ein neuer ZV-Auftrag gestellt werden? Muss ich nur nochmal einen Antrag auf Nachtbeschluss stellen?
Danke für die Hilfe!
Kassenpfändung einer Disco
verlängert wird der nicht, wenn nötig beantragst Du einen neuen - dafür brauchst Du mE keinen neuen ZV-Auftrag, es muß nur ausreichend begründet sein.
Übrigens können GVer derartige Beschlüsse auch selbst beantragen. In seltenen Fällen besonderer Dringlichkeit (oder wenn ein Beschluß beim GV wegen der allgemeinen Bearbeitungsdauer "Schimmel ansetzte" und er ihn deswegen nicht mehr vollstrecken konnte ... und es daraufhin einen herzigen Brief von mir gab) habe ich den betroffenen GV auch schon mal gebeten, das selbst zu veranlassen.
Übrigens können GVer derartige Beschlüsse auch selbst beantragen. In seltenen Fällen besonderer Dringlichkeit (oder wenn ein Beschluß beim GV wegen der allgemeinen Bearbeitungsdauer "Schimmel ansetzte" und er ihn deswegen nicht mehr vollstrecken konnte ... und es daraufhin einen herzigen Brief von mir gab) habe ich den betroffenen GV auch schon mal gebeten, das selbst zu veranlassen.
ich glaub mich knutscht ein Elch
§ 758a ZP0 - Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
Abs. 4: "Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr".
Somit dürfte für die Vollstreckung zur Nachtzeit in Geschäftsräumen (Disco) kein "Nachtbeschluß" erforderlich sein.
Abs. 4: "Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr".
Somit dürfte für die Vollstreckung zur Nachtzeit in Geschäftsräumen (Disco) kein "Nachtbeschluß" erforderlich sein.