Pfändung Taschengeldanspruch
- butterflybabe
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Mit welcher Begründung ist er denn zurückgewiesen worden?
Ich war mal so frei und hab geschobenCori1985 hat geschrieben:Ups, dieser Beitrag sollte eigentlich unter "Zwangsvollstreckung/Insolvenz" eingestellt werden!
Kann ich diesen irgendwie dorthin verschieben??
LG Corinna
Viele Grüße
ich
ich
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Ich hatte schon mal ne Zwischenmitteilung vom AG bekommen, dass Taschengeld lt. deren Meinung grundsätzlich unpfändbar ist (Stöber, Forderungspfändung, Nr. 1015e). Hab geantwortet, Bezug genommen auf das Urteil des BGH (hat ich aber auch schon vorher drauf hingewiesen). Jetzt kam zurück:
Das Gericht hat bereits mit Zwischenverfügung vom 21.05.07 auf die im hiesigen Amtsgericht herrschende Rechtssprechung hingwiesen und insbesondere auf die Entscheidung des OLG Schleswig aus dem Jahr 2001 (da steht, dass es - unter Beachtung des in der Wissenschafts- und Kommentarliteratur wachsenden Widerstandes gegen eine in der Praxis teilweise zu extensive Zulassung der Pfändung und der nachfolgenden Bedingungen - vorläufig aus Gründen der Rechtsicherheit an seiner bisherigen Rechtsprechung der restriktiven Auslegung und Anwendung der Billigkeitsklausel des § 850 b Abs. 2 ZPO festhält: Taschengeldanspruch des Ehegatten ist gemäß § 850 b Abs. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbar.
Nur zulassen, wenn dies nach den Umständen des Falls, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchen und der Hähe der Bezüge der Billigkeit entspricht. Gläubiger hat sein besonderes Schutzbedürfnis nachzuweisen, das über normale Vollstreckungsinteresse hinausgehen muss.
Besondere Schutzbedürfnis z. B. Forderung aus unerlaubter Handlung
ansonsten dürften "gewöhnliche" Gläubiger nicht begründen können, warum es ein Gebot der Billigkeit sein soll, den Vollstreckungszugriff auf unpfändbare Schuldneransprüche zu gestatten.
und dann kommt, dass wir die Billigkeit der beantragten Pfändung nicht dargelegt haben.
Sachverhalt.
Schuldnerin war mal selbstständig, sitzt jetzt zu Haus, hat eV abgegeben, lebt nur vom Ehemann. Forderung beträgt etwa EUR 3900,00 (mit Kosten). Beim Einkommen des Ehemanns wären monatlich EUR 171,50 pfändbar, die Ford. wäre in etwas über 2 Jahre abgetragen.
Ich find das echt frustrierend, wenn ein Gericht ja sagt, das andere nein. ich mein, zählt denn die BGH-Entscheidung gar nicht? Darf man die einfach übergehen, auch wenn sie aktueller ist, als die vom AG erwähnte Entscheidung?
Zusätzliches Problem, die ganze Sache spielt sich auch im Zuständigkeitsbereich des OLG Schleswig-Holstein ab, also die vom AG zitierte Rechtsprechung und wenn ich versuch dagegen anzugehen, werd ich von denen wohl auch zurückgewiesen, oder?
Helft mir, bitte!!!
Das Gericht hat bereits mit Zwischenverfügung vom 21.05.07 auf die im hiesigen Amtsgericht herrschende Rechtssprechung hingwiesen und insbesondere auf die Entscheidung des OLG Schleswig aus dem Jahr 2001 (da steht, dass es - unter Beachtung des in der Wissenschafts- und Kommentarliteratur wachsenden Widerstandes gegen eine in der Praxis teilweise zu extensive Zulassung der Pfändung und der nachfolgenden Bedingungen - vorläufig aus Gründen der Rechtsicherheit an seiner bisherigen Rechtsprechung der restriktiven Auslegung und Anwendung der Billigkeitsklausel des § 850 b Abs. 2 ZPO festhält: Taschengeldanspruch des Ehegatten ist gemäß § 850 b Abs. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbar.
Nur zulassen, wenn dies nach den Umständen des Falls, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchen und der Hähe der Bezüge der Billigkeit entspricht. Gläubiger hat sein besonderes Schutzbedürfnis nachzuweisen, das über normale Vollstreckungsinteresse hinausgehen muss.
Besondere Schutzbedürfnis z. B. Forderung aus unerlaubter Handlung
ansonsten dürften "gewöhnliche" Gläubiger nicht begründen können, warum es ein Gebot der Billigkeit sein soll, den Vollstreckungszugriff auf unpfändbare Schuldneransprüche zu gestatten.
und dann kommt, dass wir die Billigkeit der beantragten Pfändung nicht dargelegt haben.
Sachverhalt.
Schuldnerin war mal selbstständig, sitzt jetzt zu Haus, hat eV abgegeben, lebt nur vom Ehemann. Forderung beträgt etwa EUR 3900,00 (mit Kosten). Beim Einkommen des Ehemanns wären monatlich EUR 171,50 pfändbar, die Ford. wäre in etwas über 2 Jahre abgetragen.
Ich find das echt frustrierend, wenn ein Gericht ja sagt, das andere nein. ich mein, zählt denn die BGH-Entscheidung gar nicht? Darf man die einfach übergehen, auch wenn sie aktueller ist, als die vom AG erwähnte Entscheidung?
Zusätzliches Problem, die ganze Sache spielt sich auch im Zuständigkeitsbereich des OLG Schleswig-Holstein ab, also die vom AG zitierte Rechtsprechung und wenn ich versuch dagegen anzugehen, werd ich von denen wohl auch zurückgewiesen, oder?
Helft mir, bitte!!!
- blackcat
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Ich glaube das ist einfach Glückssache!
Meine Taschengeldpfändung ist durchgegangen, die Billigkeit war gegeben, owohl es keine Forderung aus § 823 war.
Nur habe ich jetzt das Problem, dass der DS, also der Ehegatte keine DS-Erklärung abgibt, geschweige denn, das Taschengeld zahlt...
Meine Taschengeldpfändung ist durchgegangen, die Billigkeit war gegeben, owohl es keine Forderung aus § 823 war.
Nur habe ich jetzt das Problem, dass der DS, also der Ehegatte keine DS-Erklärung abgibt, geschweige denn, das Taschengeld zahlt...
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Daran hab ich auch schon gedacht, an das Problem. Ich mein, wenn der Schuldner sich nicht rührt, wieso sollte der Ehegatte besser sein?!? Musst ihn im Notfall verklagen.
Der Zweifel raubt uns, was wir gewinnen könnten, wenn wir nur wagen würden. [William Shakespeare]
- blackcat
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Ja, ich werd ihn erstmal anschreiben. Tja, und dann mal weiter sehen.
Hat die Ehefrau bei dir zufällig die eV schon vor Entstehen der Forderung abgegeben?
Das war bei mir so, damit habe ich die Billigkeit begründet (vorsätzliche Tat, etc).
Hat die Ehefrau bei dir zufällig die eV schon vor Entstehen der Forderung abgegeben?
Das war bei mir so, damit habe ich die Billigkeit begründet (vorsätzliche Tat, etc).
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Ja, hat sie. Schon im März 2006. ich hab auch geschrieben, dass die SN eV abgegeben hat und sich daraus ergibt, dass keine anderen Vermögenswerte aus denen wir befriedigt werden könnten, vorhanden sind.
Weis deinen Ehegatten doch mal darauf hin, dass du ihn sonst verklagst, er ist nach § 840 ZPO zu ner DS-Auskunft verpflichtet usw. Viel Glück.
Weis deinen Ehegatten doch mal darauf hin, dass du ihn sonst verklagst, er ist nach § 840 ZPO zu ner DS-Auskunft verpflichtet usw. Viel Glück.
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- blackcat
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Ich werd`s probieren.
Ich glaube, dass es bei dir jetzt wenig Chancen gibt, da noch gegen an zu gehen. Wenn das Gericht erstmal seine Meinung hat, ist es schwer, die vom Gegenteil zu überzeugen...
Ich glaube, dass es bei dir jetzt wenig Chancen gibt, da noch gegen an zu gehen. Wenn das Gericht erstmal seine Meinung hat, ist es schwer, die vom Gegenteil zu überzeugen...
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Gibt es denn auch kein Rechtsmittel? sofortige Beschwerde oder so? Man kann doch sonst gegen alles ne Beschwerde einlegen und für mich ist die Meinung der Rechtspflegerin ne Einzelmeinung. Die Schuldnerin wohnt bestimmt mit Absicht in dem Gerichtsbezirk, weil die das wusste
Der Zweifel raubt uns, was wir gewinnen könnten, wenn wir nur wagen würden. [William Shakespeare]