gütliche Erledigung trotz abgegebener VAK - GVZ-Kosten
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Hallo Geniesserin, was ist bei Deiner Erinnerung herausgekommen? Ich habe jetzt den gleichen Fall, mein GVZ beruft sich auf einen Beschluss des AG Ludwigsburg vom 26.09.2014, wonach die Gebühr nach Nr. 207 einstanden sein, da der GVZ immer angehalten ist, auf eine gütliche Erledigung hinzuarbeiten...
Nach der Anmerkung zu KV 207 Satz 2 GvKostG kommt die Gebühr für die gütliche Erledigung nicht zum Ansatz, wenn der Auftrag zugleich Maßnahmen zur Pfändung oder Abnahme der VAK umfasst. Dies gilt auch dann, wenn der weitergehende Auftrag nur auf eine der in Satz 2 der Anmerkung genannten Maßnahmen nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (Vermögensauskunft) und § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO (Pfändung) gerichtet ist.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Februar 2015 – 10 T 438/14 -
OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Februar 2015 – 10 T 438/14 -
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Bislang noch nichts. Es wurden die weiteren Gebühren nicht mehr nachgefordert und auch auf die Erinnerung wurde noch nicht reagiert.Jule69 hat geschrieben:Hallo Geniesserin, was ist bei Deiner Erinnerung herausgekommen? Ich habe jetzt den gleichen Fall, mein GVZ beruft sich auf einen Beschluss des AG Ludwigsburg vom 26.09.2014, wonach die Gebühr nach Nr. 207 einstanden sein, da der GVZ immer angehalten ist, auf eine gütliche Erledigung hinzuarbeiten...
@silvester: Danke für das frische Urteil
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Geniesserin: hast du inzwischen schon was gehört?
ich habe hier gerade dasselbe Problem. ich habe dem GVZ auch den Beschluss des OLG Stuttgart von silvester genannt, der hat mir jetzt aber geschrieben, dass es eine anderslautende Entscheidung des AG FFM gibt und er deshalb auf die 207 besteht.
ich habe hier gerade dasselbe Problem. ich habe dem GVZ auch den Beschluss des OLG Stuttgart von silvester genannt, der hat mir jetzt aber geschrieben, dass es eine anderslautende Entscheidung des AG FFM gibt und er deshalb auf die 207 besteht.
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Also, bei mir hat es jetzt bei einer Gerichtsvollzieherin geklappt. Sie hat ihre Rechnung korrigiert. In einem weiteren Fall hat der Gerichtsvollzieher noch nicht reagiert.
Ich hatte allerdings mehrere Entscheidungen beigefügt:
AG Lörrach, Beschluss vom 09.08.2013 – 1 M 2326/13 > LG Freiburg, Beschluss vom 22.01.2014 – 3 T 177/13;
AG Leipzig, Beschluss vom 16.07.2013 – 431 M 7456/13 – DGVZ 2013, 189;
AG Vaihingen, 22.08.2013 – 2 M 682/13;
AG Schöneberg, Beschluss vom 11.07.2013 – 35 M 8044/13;
AG Mannheim, Beschluss vom 07.08.2013 – 7 M 14/13;
NOMOS Kommentar, 2. Auflage, S. 452, 453, Rdn. 25/26;
LG Dresden, Beschluss vom 28.06.2013, 2 T 323/13;
AG Köln, Beschluss vom 05.06.2013 – 288 M 535/13;
AG Neukölln, Beschluss vom 28.05.2013 – 30 M 8053/13;
LG Duisburg, Beschluss vom 27.03.2014 – 7 T 1/14;
OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2014 – 17 W 66/14;
OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2015 – 10 T 438/14
Ich hatte allerdings mehrere Entscheidungen beigefügt:
AG Lörrach, Beschluss vom 09.08.2013 – 1 M 2326/13 > LG Freiburg, Beschluss vom 22.01.2014 – 3 T 177/13;
AG Leipzig, Beschluss vom 16.07.2013 – 431 M 7456/13 – DGVZ 2013, 189;
AG Vaihingen, 22.08.2013 – 2 M 682/13;
AG Schöneberg, Beschluss vom 11.07.2013 – 35 M 8044/13;
AG Mannheim, Beschluss vom 07.08.2013 – 7 M 14/13;
NOMOS Kommentar, 2. Auflage, S. 452, 453, Rdn. 25/26;
LG Dresden, Beschluss vom 28.06.2013, 2 T 323/13;
AG Köln, Beschluss vom 05.06.2013 – 288 M 535/13;
AG Neukölln, Beschluss vom 28.05.2013 – 30 M 8053/13;
LG Duisburg, Beschluss vom 27.03.2014 – 7 T 1/14;
OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2014 – 17 W 66/14;
OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2015 – 10 T 438/14
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Hier ein Update:
Der zeite GVZ lehnt meine Ausführungen mit folgender Begründung ab:
zu Ihrem Schreiben vom 28.08.15 nehme ich wie folgt Stellung:
Laut der Erntscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.3.14 (I-10 W 33/14) fällt die Gebühr für
die gütliche Erledigung KV 207 nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer
Maßnahme nach
§ 802 a Abs. 2 S.1 Nr. 2 und 4 vorliegt.
s. auch
Beschluss des AG Neuss vom 06.02.2015, 66 M 1451/14,
Beschluss des AG Neuss vom 12.02.2015, 64 M 94/15,
Beschluss des AG Neuss vom 23.02.2015, 65 M 209/15,
Beschluss des AG Neuss vom 19.03.2015, 67 M 426/15.
Beschluss des AG Neuss vom 11.05.2015, 65 M 1189/15,
Beschluss des AG Neuss vom 19.06.2015, 66 M 512/15,
Beschluss des AG Neuss vom 19.08.2015, 67 M 1975/15,
Beschluss des AG Neuss vom 25.08.2015, 65 M 2035/15,
Beschluss des AG Neuss vom 03.09.2015, 65 M 2034/15
Im vorliegenden Fall hat der Gl.. lediglich einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft
gestellt und einer Ratenzahlung nicht widersprochen.
Mit dem Sch. zur Eintragungsanordnung wurde versucht eine gütliche Erledigung zu
erziehlen, da das Schreiben am 30.09.15 persönlich zugestellt wurde.Diese war allerdings
erfolglos.
Aufgrund der Entscheidungen des OLG Düsseldorf und AG Neuss entsteht auch für den
Versuch der gütlichen Erledigung die Gebühr nach KV 207.
Meint Ihr es bringt etwas, wenn ich jetzt die neuere Entscheidung des OLG Stuttgart zitiere?
Der zeite GVZ lehnt meine Ausführungen mit folgender Begründung ab:
zu Ihrem Schreiben vom 28.08.15 nehme ich wie folgt Stellung:
Laut der Erntscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.3.14 (I-10 W 33/14) fällt die Gebühr für
die gütliche Erledigung KV 207 nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer
Maßnahme nach
§ 802 a Abs. 2 S.1 Nr. 2 und 4 vorliegt.
s. auch
Beschluss des AG Neuss vom 06.02.2015, 66 M 1451/14,
Beschluss des AG Neuss vom 12.02.2015, 64 M 94/15,
Beschluss des AG Neuss vom 23.02.2015, 65 M 209/15,
Beschluss des AG Neuss vom 19.03.2015, 67 M 426/15.
Beschluss des AG Neuss vom 11.05.2015, 65 M 1189/15,
Beschluss des AG Neuss vom 19.06.2015, 66 M 512/15,
Beschluss des AG Neuss vom 19.08.2015, 67 M 1975/15,
Beschluss des AG Neuss vom 25.08.2015, 65 M 2035/15,
Beschluss des AG Neuss vom 03.09.2015, 65 M 2034/15
Im vorliegenden Fall hat der Gl.. lediglich einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft
gestellt und einer Ratenzahlung nicht widersprochen.
Mit dem Sch. zur Eintragungsanordnung wurde versucht eine gütliche Erledigung zu
erziehlen, da das Schreiben am 30.09.15 persönlich zugestellt wurde.Diese war allerdings
erfolglos.
Aufgrund der Entscheidungen des OLG Düsseldorf und AG Neuss entsteht auch für den
Versuch der gütlichen Erledigung die Gebühr nach KV 207.
Meint Ihr es bringt etwas, wenn ich jetzt die neuere Entscheidung des OLG Stuttgart zitiere?
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Wenn der GV seine Rechnung nicht berichtigen will, dann Erinnerung usw. usf.
...und ob ein AG Neuss 9 x immer identisch entschieden hat, muss ja nicht bedeuten, dass es mit dieser Auffassung der Rechtslage richtig liegt.
Ich denke, dass es bei widersprüchlicher Rechtsprechung irgendwann an der Zeit sein wird vor den BGH zu ziehen.
...und ob ein AG Neuss 9 x immer identisch entschieden hat, muss ja nicht bedeuten, dass es mit dieser Auffassung der Rechtslage richtig liegt.
Ich denke, dass es bei widersprüchlicher Rechtsprechung irgendwann an der Zeit sein wird vor den BGH zu ziehen.
Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
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- Geniesserin
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Inzwischen hat das AG Kassel entschieden und festgestellt, dass die GVZ keine Gebühr nach Nr. 207 KV-GVKostG verlangen kann. Die Entscheidung ist rechtskräftig.niva hat geschrieben:Geniesserin: hast du inzwischen schon was gehört?
ich habe hier gerade dasselbe Problem. ich habe dem GVZ auch den Beschluss des OLG Stuttgart von silvester genannt, der hat mir jetzt aber geschrieben, dass es eine anderslautende Entscheidung des AG FFM gibt und er deshalb auf die 207 besteht.
Damit hätten wir auf AG-Ebene unterschiedliche Meinungen, je nach Region.
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Na superGeniesserin hat geschrieben:Inzwischen hat das AG Kassel entschieden und festgestellt, dass die GVZ keine Gebühr nach Nr. 207 KV-GVKostG verlangen kann. Die Entscheidung ist rechtskräftig.niva hat geschrieben:Geniesserin: hast du inzwischen schon was gehört?
ich habe hier gerade dasselbe Problem. ich habe dem GVZ auch den Beschluss des OLG Stuttgart von silvester genannt, der hat mir jetzt aber geschrieben, dass es eine anderslautende Entscheidung des AG FFM gibt und er deshalb auf die 207 besteht.
Damit hätten wir auf AG-Ebene unterschiedliche Meinungen, je nach Region.