Die Umschreibung richtet sich nach § 749 ZPO, der Nachweis kann über § 35 Abs. 1 GBO erfolgen.
S. Geiselmann
Titelumschreibung auf Testamentsvollstrecker??
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Was soll das, insbesondere § 749, mit diesem Thema zu tun haben. Wäre für Aufklärung dankbar.Geiselmann hat geschrieben:Die Umschreibung richtet sich nach § 749 ZPO, der Nachweis kann über § 35 Abs. 1 GBO erfolgen.
S. Geiselmann
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Der Titel lautet auf den Erblasser. Nach dessen Tod ist er gem. §§ 749, 727 ZPO auf den TV umzuschreiben.
S. Geiselmann
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