http://www.iww.de/ve/archiv/aktuelle-bg ... hig-f40710" target="blank
Hier insbesondere:
Praxishinweis: Sofern möglich, sollte deshalb jede Klage am besten sowohl gegen die GbR – diese vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter – als auch im Wege der Parteienhäufung nach § 59 ZPO gegen den geschäftsführenden Gesellschafter und alle weiteren bekannten Gesellschafter erhoben werden. Damit kann mit einem Titel einerseits in das Gesellschaftsvermögen und andererseits in das Privatvermögen der vom Titel erfassten Gesellschafter vollstreckt werden.
ZV gg GbR, Probl. die ist aufgelöst, Gesellschafter hat neue
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Vielen Dank Liesel, dann muss also mein André (und jetzt auch gleich noch die 2. Gesellschafterin) noch mal verklagt werden. kann man den Prozeß abkürzen? Ich denke an eine Klage nur betreffend der Haftung. Die Gesellschafter haften akzesorisch neben/mit der GbR, also automatisch. Dann könnte doch ein Titel genügen, dass die Gesellschafter neben der GbR haften??????
Urkundenprozess, wenn man den Titel der GbR und den Gewerberegisterauszug beilegt???? oh gott Urkundednprozess, auch noch nie gesehen.
Ich denke einen titel der noch mal die Forderung an sich feststellt wäre unnötig, wegen der Haftung der Gesellschafter, ODER schon wieder Holzweg????
Urkundenprozess, wenn man den Titel der GbR und den Gewerberegisterauszug beilegt???? oh gott Urkundednprozess, auch noch nie gesehen.
Ich denke einen titel der noch mal die Forderung an sich feststellt wäre unnötig, wegen der Haftung der Gesellschafter, ODER schon wieder Holzweg????
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Ich denke nicht, dass es möglich ist, ein Feststellungsurteil zu erwirken, dass die beiden neben der GbR haften. Wie willst Du denn das vollstrecken? Du brauchst ein Zahlungsurteil und Urkundenprozess geht m.E. auch nicht, es sei denn, der ursprüngliche Anspruch begründet sich aus einer Urkunde.
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Ich dachte mein Zahlungsurteil (da ist der Anspruch ja festgestellt) gegen die LE Max M GbR könnte hier verwendet werden, dass man dann sagt Feststellung Max M haftet für die Schulden der GbR weil er Gesellschafter war. (blöder Gedanke?)
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Der Gedanke ist gut, aber nicht durchsetzbar. Man sollte immer versuchen, sich die Arbeit zu erleichtern, geht aber hier meiner Meinung nach nicht. Aus einem Feststellungsurteil ist eine Zwangsvollstreckung auf Zahlung meiner Meinung nach nicht durchführbar, weil der Urteilstenor keine explizite Zahlungsverpflichtung enthalten würde. Du müsstest klagen, dass die beiden Gesellschafter kostenpflichtig verurteilt werden, in Gesamtschuldnerschaft mit der GbR, über deren Zahlungsverpflichtung bereits ein Urteils des AG XY vom ..... zu Aktenzeichen ZZZ vorliegt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von X € zu zahlen.
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guter Einwand, Anahid.
meine Idee kam aus dem gedanken, dass nicht noch einmal über die Forderung gestritten werden muss und wieder 100 sinnlose Einwendungen kommen. Aber Dein Hinweis klingt gut, Gesamtschuldner mit GbR.
meine Idee kam aus dem gedanken, dass nicht noch einmal über die Forderung gestritten werden muss und wieder 100 sinnlose Einwendungen kommen. Aber Dein Hinweis klingt gut, Gesamtschuldner mit GbR.