VA-Abnahme unter Privatadresse GF bei einer GmbH
Die Zwangsvollstreckung erfolgt am Sitz der UG. Die Zuständigkeit für das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft gegen eine juristische Person bestimmt sich nach dem im Handelsregister eingetragenen Sitz der Schuldnerin. Der für den Sitz der UG zuständige Gerichtsvollzieher ersucht den Gerichtsvollzieher, der für den Wohnsitz zuständig ist, im Wege der Rechtshilfe zur Abnahme der Vermögensauskunft. Eine Ablehnung des Ersuchens nicht gerechtfertigt.