Räumung Elternhaus-muss der Sohn auch raus?
- Kasimir1603
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was heißt TS?
Ciao Kasi
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)
Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken
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- Mietzemau
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TS = Themenstarter....sorry, hatte das hier mal im Forum aufgegriffen...
Schnee ist auch nur schick aufgemachtes Wasser
Wintereinbruch ist nicht strafbar!
Alle Irrtümer sind gleichberechtigt.
Michael Rumpf
Eine Frau wundert sich oft, was ein Mann so alles vergisst- ein Mann staunt oft, woran sich eine Frau alles erinnert
Mark Twain
de heilige Glaskugel......*oooohm*
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also aus unserer erfahrung hat eine vollstreckungsabwehrklage mitunter leider erfolg. wenn die volljährigen kinder den besitz auch nur eines raumes (=kinderzimmer) anzeigen, setzt GVZ zwar die eltern vor die tür, aber nicht die kinder.
wir hatten hier leider so einen fall und wir mussten uns tatsächlich noch einen räumungstitel gegen die kinder holen (AG köpenick)
wir hatten hier leider so einen fall und wir mussten uns tatsächlich noch einen räumungstitel gegen die kinder holen (AG köpenick)
Liebe Grüße
Bärchi
Bärchi
Es sollte geprüft werden, ob diese Entscheidung zum Thema paßt:
1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 14.08.2008
Aktenzeichen: I ZB 39/08
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Normen: § 750 Abs 1 S 1 ZPO, § 242 BGB
Räumungsvollstreckung bei Gewerberaummiete: Zwangsräumung eines weder in Vollstreckungstitel noch in Vollstreckungsklausel benannten, besitzenden Dritten bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf ein tatsächlich nicht bestehendes Untermietverhältnis
Leitsatz
Die Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln (Rn.9)(Rn.10)(Rn.11)(Rn.12).
1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 14.08.2008
Aktenzeichen: I ZB 39/08
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Normen: § 750 Abs 1 S 1 ZPO, § 242 BGB
Räumungsvollstreckung bei Gewerberaummiete: Zwangsräumung eines weder in Vollstreckungstitel noch in Vollstreckungsklausel benannten, besitzenden Dritten bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf ein tatsächlich nicht bestehendes Untermietverhältnis
Leitsatz
Die Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln (Rn.9)(Rn.10)(Rn.11)(Rn.12).
Nach der Rechtsprechung des BGH wird sogar für den Ehegatten des Räumungsschuldners ein Titel benötigt. Kinder die ihren Besitz von Räumungsschuldner ableiten können ohne Titel geräumt werden.
Wenn diese volljährig sind, kommt es darauf an, ob sie bereits als minderjährige dort gewohnt haben. Dann können sie ohne Titel geräumt werden. Sind sie aber erst als Volljährige wieder eingezogen,
müssen sie im Titel aufgeführt sein.
ZPO § 885 Abs. 1
a) Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgefährten aufgenommen, ist für die Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel auch gegen den nichtehelichen Lebensgefährten erforderlich, wenn dieser Mitbesitz an der Wohnung begründet hat. Ein Mitbesitz an der Wohnung muss sich aus den Umständen klar und eindeutig ergeben.
b) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grund-sätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Die Be-sitzverhältnisse an der Wohnung ändern sich im Regelfall nicht, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammen-leben. Haben Kinder keinen Mitbesitz an der Wohnung erlangt, reicht für ei-ne Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus. BGH, Beschl. v. 19. März 2008 - I ZB 56/07 -
BGH, Beschluß vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 29/04
Aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung kann der Gläubiger nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstrecken,
wenn dieser Mitbesitzer ist. BGH, Beschluß vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 29/04 - LG Stuttgart - AG Nürtingen
Wenn diese volljährig sind, kommt es darauf an, ob sie bereits als minderjährige dort gewohnt haben. Dann können sie ohne Titel geräumt werden. Sind sie aber erst als Volljährige wieder eingezogen,
müssen sie im Titel aufgeführt sein.
ZPO § 885 Abs. 1
a) Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgefährten aufgenommen, ist für die Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel auch gegen den nichtehelichen Lebensgefährten erforderlich, wenn dieser Mitbesitz an der Wohnung begründet hat. Ein Mitbesitz an der Wohnung muss sich aus den Umständen klar und eindeutig ergeben.
b) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grund-sätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Die Be-sitzverhältnisse an der Wohnung ändern sich im Regelfall nicht, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammen-leben. Haben Kinder keinen Mitbesitz an der Wohnung erlangt, reicht für ei-ne Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus. BGH, Beschl. v. 19. März 2008 - I ZB 56/07 -
BGH, Beschluß vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 29/04
Aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung kann der Gläubiger nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstrecken,
wenn dieser Mitbesitzer ist. BGH, Beschluß vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 29/04 - LG Stuttgart - AG Nürtingen