???! wo les ich da 2 Jahre?OGVrolandhh hat geschrieben: Fazit:
Für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1.1.2013 eingegangen sind, gilt altes Recht, also auch der § 903 ZPO = 3 Jahre
Alle Eidesstattlichen Vers. aus 2010 sind ungültig!
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danke Majo, nun hab ichs auch noch 3mal gelesen und glaube ich verstanden:
also es kommt nicht darauf an, was für die abgegebene eV gilt, sondenr für meinen ZV Auftrag nach dem 1.1.2.2013 ??
also es kommt nicht darauf an, was für die abgegebene eV gilt, sondenr für meinen ZV Auftrag nach dem 1.1.2.2013 ??
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Ich nehme an, was Du uns sagen willst ist, dass die neue Schutzfrist auch für die Vermögensverzeichnisse nach altem Recht gilt. Und dass deshalb bei eine eV aus Januar 2011 nicht wie bisher bis zum Januar 2014 gewartet werden muss, sondern, mit neuer kürzerer Frist, schon im Januar 2013 eine neue Auskunft gefordert werden kann. Richtig? So verstehe ich das Gesetz.
Weshalb aber deshalb eine früher abgegebene eidesstattliche Versicherung ungültig sein soll?
Sorry, ich hab mit Vollstreckung null zu tun. Ich versuch nur dahinterzusteigen, was dieser Thread bewirken soll.
Weshalb aber deshalb eine früher abgegebene eidesstattliche Versicherung ungültig sein soll?
Sorry, ich hab mit Vollstreckung null zu tun. Ich versuch nur dahinterzusteigen, was dieser Thread bewirken soll.
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Aber wenn der Schuldner dann einwendet, dass er innerhalb der Schutzfrist von 3 Jahren abgegeben hat, gilt die doch trotzdem, oder?
D. h. doch nur, dass der GVZ guckt, ob innerhalb der letzten 2 Jahre abgegeben wurde und die Vollstreckung einleitet. Wenn der Schuldner dann aber Einwände hat, war die Vollstreckung für lau, oder?
D. h. doch nur, dass der GVZ guckt, ob innerhalb der letzten 2 Jahre abgegeben wurde und die Vollstreckung einleitet. Wenn der Schuldner dann aber Einwände hat, war die Vollstreckung für lau, oder?
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M.E. gilt die neue Frist, und eben deshalb wurde die Regelung in §39 EGZPO geschaffen.
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also nu versteh ich gar nix mehr
da steht doch genau das GEgenteil oder nicht?OGVrolandhh hat geschrieben:In der Gesetzesbegründung ist hierzu ausgeführt:
"Nummer 4 stellt sicher, dass Schuldner, die innerhalb der Sperrfrist der § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 284 Abs. 4 S. 1 AO n.F. vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, nicht ohne weiteres eine Vermögensauskunft nach neuem Recht abverlangt werden kann, um die berechtigten Belange des Schuldners und die beschränkten Ressourcen der Justiz zu schützen."
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Nee, da steht dass auch für alte EVen die neue Sperrfrist gilt. Wenn das nicht so wär, dann würde überhaupt keine Frist gelten, weil ja der alte §903 außer Kraft ist. Und alle Gläubiger würden sofort erstmal ne Vermögensauskunft nach neuem Recht haben wollen. Um das zu vermeiden, gibt es die Übergangsregelung in §39 EGZPO. So jedenfalls verstehe ich das.
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Himmel..jetzt bin ich aber auch durcheinander ....wat nervt mich diese blöde Reform. Und dann postet ja auch der Themenstarter, dass ZVA vor dem 1.1.13 nach altem Recht abgearbeitet werden. Ich hab heute von einem GV erst ma nen dickes Hinweisblatt bekommen, ich solle doch bitte gemäß der Reform explizite ....blablablabla....ich habe zwei Wochen Zeit um ohne weiter anfallende Gebühren den Antrag zu ändern, ansonsten gilt mein Auftrag als zurückgenommen. Ja wat denn nu? Der eine macht die Aufträge aus Dezember nach altem Recht, der eine turnt nach neuem Recht. Weiß einer überhaupt noch was wie wo?
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de heilige Glaskugel......*oooohm*
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