vollstr. Ausfert. Versäumnisurteil - Rechtskraftvermerk?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Spkie
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#11

20.07.2012, 11:26

zum beispiel so:

"Gepfändet werden die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners an den Drittschuldner auf laufende Herausgabe der monatlichen Lohn-, Gehalts- oder Provisionsabrechnungen ab Zustellung der Pfändung. Die Herausgabe einer jeweiligen Kopie oder Abschrift genügt"

wenn du Lohnabrehcnungen bekommst, hat das auch den Vorteil, dass da eine Privatanschrift des Schuldners draufsteht, sodass eine evtl. EV nichts im Wege steht (außer halt nicht aktuelle Anschrift)...
d771072
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#12

20.07.2012, 14:05

@ Grübchen:

Die Erteilung der Klausel bedeutet nicht, daß das Urteil rechtskräftig ist. Zum Nachweis der Rechtskraft bedarf es schon des Rechtskraftvermerkes.
Aber die Urteile sind vorläufig vollstreckbar. Deswegen kann auch vor Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden.
natascha83
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#13

20.07.2012, 14:28

Also... ein vorläufiges Zahlungsverbot macht generell eigentlich (fast) immer Sinn. Wir machen das hier so, dass wir, wenn wir sicher wissen, dass der Schuldner noch länger beschäftigt ist und es kein absolut dringender Forderungsgrund ist (z. B. Unterhalt) kein vorläufiges Zahlungsverbot vorschicken. Das vorläufige Zahlungsverbot gilt zusammen mit dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, so dass nur einmal Gebühren für die Maßnahme anfallen. Du kannst also ein vorläufiges Zahlungsverbot los schicken (nicht den Titel dran machen) und dann separat einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellen oder dies zeitgleich machen. Eingereicht wird das ganze bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner wohnhaft ist. Allerdings gilt ein vorläufiges Zahlungsverbot sofort mit Zustellung desselben, so dass dann sicher gestellt ist, dass der Drittschuldner keine Zahlungen mehr an den Schuldner abführt und Du dann schneller ans Geld kommst. Zu beachten ist allerdings, dass eine Frist von vier Wochen gilt, innerhalb derer der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Drittschuldner zugehen muss, sonst wird das vorläufige Zahlungsverbot unwirksam.

Vordrucke zu vorläufigen Zahlungsverboten müsstest Du im Internet finden.

Es ist allerdings so, dass der Gerichtsvollzieher Kosten für die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes geltend machen kann und noch mal Kosten für die Zustellung des PfÜB. Von daher müsste mit dem Mandanten abgeklärt werden, ob er dies wünscht.

Und ja. Der Drittschuldner ist der Arbeitgeber. Wenn ich das mache schreibe ich da rein: Ferner werden die letzten drei Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen des Schuldners gepfändet, die dieser von der Drittschuldnerin erhält. Dies geht zumindest bei uns immer durch.

Solltest Du noch Fragen haben... immer munter los ;-)
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