Rücknahme der ZV -> GVZ-Kosten berechtigt?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
H.Stummeyer
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#11

28.06.2012, 14:24

Ich gehe mal davon aus, dass der Auftrag beim GV am 30.05 und nicht am 30.06. eingegangen ist.

Offensichtlich hat der Kollege zwischen dem 30.05. und dem 07.06. fruchtlos vollstreckt (wegen 1,50 € Dokupauschale für die nachträgliche Übersendung des Protokolls) dann ging, offensichtlich bereits im EV-Verfahren die Rücknahme ein.

Wenn Sie im Auftrag keine Protokollabschrift beantragt haben, bekommen Sie auch keine, jedoch eine Mitteilung, dass die ZV fruchtlos verlief und kostenpflichtige Protokollabschriften nur auf Antrag erteilt werden. Gleichzeitig müsste Ihnen jedoch, so mache ich das zumindest, eine Terminsmitteilung für den EV-Termin mitgeteilt werden.
Da er 2 x KV 711 berechnet hat und 7,00 € KV 713 statt 6,50 €, gehe ich davon aus, dass er bei der fruchtlosen Vollstreckung nicht den Schuldner persönlich, sondern z. B. die Ehefrau angetroffen hat, da es sonst bei fruchtloser Vollstreckung im Beisein des Schuldners sich kostenrechtlich um einen Auftrag handelt und nur 1 x KV 711 und nur 6,50 € KV 713 berechnet werden dürfen.

Bei der Rücknahme des Auftrages befand sich der GV offensichtlich bereits im EV-Verfahren und für das EV-Verfahren gibt es bei Rücknahme kein Protokoll, somit auch keine Protokollabschriften. Wohl aber für das ZV-Verfahren.

Die Zahlung in Höhe von 72,81 € könnte eine nachträgliche Ratenzahlung des Schuldners sein, die der GV an Sie weitergeleitet hat.
silvester
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#12

28.06.2012, 16:22

Die Begründung, daß es bei Rücknahme nicht erforderlich sei ein Protokoll beizufügen ist nicht stichhaltig, da ja die Rücknahme wohl erst nach der erfolgten Zwangsvollstrechung erfolgt ist.
Eine beantragte Protokollabschrift ist allerdings kostenpflichtig.

Nach den Daten und der Kostennote zu urteilen. ist die Zwangsvollstreckung erfolgt, bevor der Auftrag zurückgenommen wurde. Ob im EV-Verfahren ein Weg zur Durchführung einer Amtshandlung zurückgelegt wurde, kann ich nur bezweifeln. Eventuell ist der Weg nach erfolgte Zustellung (d.i. nach Durchführung einer Amtshandlung) in Rechnung gestellt worden, also der Rückweg. Dafür würde ich die Erhebung eines Wegegeldes ablehnen.

Die Zahlung am 13.06.2012 ist gewiß eine nachträglich durch den Schuldner. Da frage ich mich allerdings, wie der GV ohne Titel auszahlen konnte. Den Betrag auf dem Titel abzuschreiben war ja auch nicht möglich.
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#13

09.10.2012, 13:15

Hallo, liebe Forengemeinde!

Habe einen ähnlich gelagerten Fall gerade auf dem Tisch und möchte Eure Einschätzung wissen.

GV wurde mit der Wegnahme von Dokumenten beauftragt. Prompt übersandte der Schuldner die Dokumente nach Auftragserteilung und ich habe den Wegnahmeauftrag sofort zurückgenommen.
Zwischen Auftrag und Rücknahme liegen 14 Tage. Nun macht der GV Wegegeld geltend für die 3. Zone. Nun, wenn er schon dort war, weshalb hat er mir dann nicht die Dokumente beschafft?
Offensichtlich war er nicht beim Schuldner und berechnet trotzdem Wegegeld.

Habe mal von einer Entscheidung gehört vom AG Pirna, ich glaube die wird schon von der legendären GVin Stamm in Gemeinschaft mit ihrer Bürokraft Herrn Stamm zitiert, dass es sich hierbei um eine fiktive Pauschale handelt die immer ansetzbar sein soll, unabhängig davon, ob der GV den Weg tatsächlich ausführt oder nicht. Quasi soll somit das Kfz des GV durch die Gläubiger finanziert werden ;-)

Habe es ja schon häufiger gehabt, dass eine Einigung mit dem Schuldner stattfand und der Auftrag zurückgenommen wurde. Wurden 15,50 berechnet, was m.E. auch i.O. ist. Aber Wegegeld -> nein, hatte ich noch nicht.

WWW? Wer weiß was?
tiko73

#14

09.10.2012, 13:25

Vielleicht hat der GV den SU nicht angetroffen?
Oder er hat eine Ladung persönlich zugestellt?
Ich denke nicht, dass man so pauschal sagen kann, dass der GV da nix gemacht hat. Ich würde bei ihm nachfragen.
samsara
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#15

09.10.2012, 13:38

Ich rufe in so einem Fall immer beim GV an und frage nach, wann er beim Schuldner war. Viele berechnen einfach Wegegeld, obwohl sie nicht beim Schuldner waren. Ich erhalte dann immer korrigierte Rechnungen.
H.Stummeyer
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#16

10.10.2012, 14:05

samsara hat geschrieben:Viele berechnen einfach Wegegeld, obwohl sie nicht beim Schuldner waren. Ich erhalte dann immer korrigierte Rechnungen.
Sie unterstellen mit dieser Aussage, dass viele Gerichtsvollzieher betrügen!
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Elfeo
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#17

10.10.2012, 14:37

Warum erklärt Ihr die Vollstreckungsauf- bzw. -anträge nicht in der Höhe für erledigt, in der das Geld eingeht und fügt dem eine Forderungsaufstellung nach §§ 366, 367 BGB bei. Dann bleibt (fast) immer ein Rest, der noch zu vollstrecken ist, und wenn es auch nur die Kosten des aktuellen Zwangsvollstreckungsverfahrens sind. So umgeht Ihr das Problem in Zukunft.
Erledigung tritt ein, wenn der zunächst sachlich begründete Antrag durch ein nach Eingang desselben bei Gericht eintretendes Ereignis unbegründet wird, also z.B. ein Zwangsvollsstreckungsauftrag, wenn das Geld beim Gläubiger eingeht, nachdem der Antrag gestellt wurde.

Noch ein Wort zum Ton: Man sollte sich vielleicht tatsächlich zurückhalten. Wir sind alle nicht fehlerfrei.
Aber ich hatte mal das Vergnügen unter eine Horde Gerichtsvollzieher zu geraten und mir klingeln heute noch die Ohren davon, wie die über die doofen, unfähigen, stümperhaften, im besten Falle unbegabten, in jedem Falle aber cerebral unhygienischen, unberührbaren .... Anwälte und Kanzleien hergezogen sind. Und auf diese Stufe sollten wir uns doch nicht begeben!
Arbeite seit fünf Jahren sehr zufrieden mit der Ol§Ro - Freeware.
samsara
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#18

10.10.2012, 14:41

H.Stummeyer hat geschrieben:
samsara hat geschrieben:Viele berechnen einfach Wegegeld, obwohl sie nicht beim Schuldner waren. Ich erhalte dann immer korrigierte Rechnungen.
Sie unterstellen mit dieser Aussage, dass viele Gerichtsvollzieher betrügen!
Wie würden Sie es denn nennen, wenn mir bei vielen Nachfragen der GV antwortet, "ups, das Wegegeld habe ich aus Versehen berechnet"? Unwissenheit des GV?
silvester
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#19

10.10.2012, 17:14

Ich halte die pauschale Aussage für unpassend und falsch.
Kann man beweisen, daß das Wegegeld nicht entstanden ist, so bestehen da ja Möglichkeiten gegen die Rechung ung ggf. den GV vorzugehen. Kann man den Beweis nicht antreten, so sollte man derartige Aussagen unterlassen.
samsara
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#20

11.10.2012, 08:22

Ich habe hier keine pauschale Aussage getätigt. Wenn ich eine GV-Rechnung mit Wegegeld erhalte und mir der Schuldner mitgeteilt hat, dass der GV nicht bei ihm war (es gibt auch Schuldner, die die Wahrheit sagen), bzw. zwischen Auftrag und Rücknahme nur wenige Tage liegen, frage ich beim GV nach, weshalb Wegegeld in Rechnung gestellt wurde. Und leider ist es oft so, dass das Wegegeld in Rechnung gestellt wurde, obwohl der GV nicht vor Ort war.
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