Haftbefehl

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Emilia06
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#11

29.03.2012, 22:55

Auf nochmalige Nachfrage hat der GV jetzt darauf hingewiesen, dass ein neuer Haftbefehl aus dem Grund benötigt wird, weil der erste Haftbefehl auf die Anschrift lautet, bei der der Schuldner (es handelt sich hier um einen RA) seine Kanzlei hat, Schuldnerbezeichnung im Titel ist aber ohne RA-Bezeichnung, nur Herr ... und dann die Anschrift.
Für die Anschrift bei seiner Wohnadresse bräuchte er jetzt einen neuen Haftbefehl. Aber wie gesagt, im Titel steht nichts von RA oder dass es sich um eine Kanzleianschrift handelt.
Meiner Meinung nach könnte er auch diesen Haftbefehl an der Wohnanschrift vollstrecken.

Emilia
:thx
H.Stummeyer
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#12

30.03.2012, 08:35

Eigentlich dürfte es kein Problem geben, mit dem Haftbefehl einen Rechtsanwalt unter der (nicht im HB stehenden) Wohnanschrift zu verhaften. Verhaften kann man den Schuldner schließlich an jedem Ort, an dem man ihn antrifft.

Womit der Kollege sicherlich (verständlicherweise) ein Problem hat, ist die Möglichkeit, die Wohnung auf Grund des Haftbefehls zwangsweise öffnen zu lassen (natürlich nur, wenn man vermutet, der Schuldner befindet sich in ihr).
Dies liese sich aber, wie bereits schon erwähnt, durch den sog. "Nachtbeschluss" gem. § 758 a ZPO umgehen. Da wäre es dann das "Problem" des Vollstreckungsrichters, wenn er über die Anschriften "stolpert".
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