Ich bleib bei meiner 0,3 nach 3309.
<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 19. Aufl, 3309 VV, Rdn. 66: .".. der RA, der mit Einzeltätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt wurde, nicht mehr erhalten kann als der Verfahrensbevollmächtigte. Es entsteht somit auch im Erinnerungsverfahren lediglich eine 0,3 Verfahrensgebühr."
Die 3500 wäre dann zum Einsatz gekommen, wenn die Gegenseite die Erinnerung eingelegt hätte, hat sie aber nicht.
Warum wollt ihr Beschwerde einlegen? Ich meine, wenn die ZV-Voraussetzungen nicht da waren, hätte ihr nicht vollstrecken dürfen und müsst darum auch die Kosten tragen. Da werdet ihr nicht drumrum kommen.
Welche Gebühr bei 1 (!) Schreiben der Gegenseite?
Ja, dass die Gegenseite weit mehr bekommen würde als wir, hab ich mir auch gedacht und das kann ja nicht sein.. Ok, also 3309.
Warum hier darüber nachgedacht wird, gegen die Kostenentscheidung vorzugehen, kann ich Dir ehrlich gesagt nicht beantworten! Finde ich auch schwachsinnig!
Warum hier darüber nachgedacht wird, gegen die Kostenentscheidung vorzugehen, kann ich Dir ehrlich gesagt nicht beantworten! Finde ich auch schwachsinnig!