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Re: Haupttermin Vollstreckung

Verfasst: 10.12.2011, 21:14
von Casa
Tut mir leid, ich hab wenig Ahnung in Vollstreckungsangelegenheiten.

Re: Haupttermin Vollstreckung

Verfasst: 10.12.2011, 21:15
von Pepples
Jupp03/11 hat geschrieben:Widerspruch kann auch länger erhoben werden, so lange, bis VB beantragt wurde, danach wird der Widerspruch als Einspruch gewertet.
Dann ist es aber kein Widerspruch mehr, sondern ein Einspruch. Der Widerspruch geht nur innerhalb der 14 Tage. :wink:

Re: Haupttermin Vollstreckung

Verfasst: 10.12.2011, 21:20
von 13
Na, sagen wir mal so:
Innerhalb 14 Tage: Widerspruch gegen den MB
Mehr als 14 Tage: Verspäteter Widerspruch gegen den MB
VB ist erlassen: Einspruch / Einspruchswertung

Re: Haupttermin Vollstreckung

Verfasst: 10.12.2011, 21:22
von Casa
Ganz sicher? In der Regel wird der VB nicht bei den Beträgen abgeändert, sondern es steht rechts unten, dass der Titel nur wegen dem Betrag X ergangen ist.
Ganz sicher!

Ich hab den Mahnbescheid in den Händen gehalten!

Ich habe den Vollstreckungsantrag in den Händen gehalten und den Teilwiderspruch gegen den Mahnbescheid.



Meines Wissens heißt es Mahnbescheid, Vollstreckungsantrag und Vollstreckungsbescheid (bzw. Vollstreckungstitel?)

Wenn dem Vollstreckungsantrag gänzlich widersprochen wurde, kann dieser doch nicht vorläufig vollstreckbar sein, denn es wurde ja Einspruch / Widerspruch erhoben.

Widerspruch kann auch länger erhoben werden, so lange, bis VB beantragt wurde, danach wird der Widerspruch als Einspruch gewertet.
Das ist mir bekannt und insoweit auch passiert mit dem Teilwiderspruch gegen den MB.

MB wird beantragt und zugestellt Widerspruch binnen 14 Tagen möglich kein Widerspruch, es ergeht Vollstreckungsbescheid, der vorläufig vollstreckbar ist Einspruch binnen 14 Tagen möglich, was aber die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht aufhebt.
Meines Erachtens ergeht kein Vollstreckungsbescheid. Es wird der Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragt. Diesem kann binnen 14 Tagen widersprochen werden.

Ein Vollstreckungsbescheid dem widersprochen wurde, kann m.E. nicht zur Vollstreckung führen, denn es mangelt ja an einem Vollstreckungstitel.


Wo steht, dass ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungstitels vorläufig vollstreckbar ist?

M.E. ist NUR der Vollstreckungstitel vorläufig vollstreckbar.


Ich bitte um Hinweis auf die ZPO!

Re: Haupttermin Vollstreckung

Verfasst: 10.12.2011, 21:27
von 13
Hallo, ein Vollstreckungsantrag kommt aus dem Vollstreckungsrecht und hat mit dem Mahnverfahren nichts zu tun. Du meinst einen "Antrag auf Erlass des VB" oder auch "VB-Antrag" genannt. Nichts ist misslicher, als feststehende Begriffe zu vermengen.

Re: Haupttermin Vollstreckung

Verfasst: 10.12.2011, 21:28
von Casa
Ich möchte noch anmerken, dass Teilwiderspruch gegen MB und Widerspruch gegen VB in weniger als 14 Tagen nach Zustellung erfolgte.

Re: Haupttermin Vollstreckung

Verfasst: 10.12.2011, 21:28
von Soenny
Und deshalb empfehle ich jetzt mal folgende Lektüre:

http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnverfahren" target="blank

Re: Haupttermin Vollstreckung

Verfasst: 10.12.2011, 21:33
von Jupp03/11
13 hat geschrieben:Na, sagen wir mal so:
Innerhalb 14 Tage: Widerspruch gegen den MB
Mehr als 14 Tage: Verspäteter Widerspruch gegen den MB
VB ist erlassen: Einspruch / Einspruchswertung
So jedenfalls steht es in meinem zugegeben alten Zöller, § 694 Rd 6, keine Ausschlussfrist

Re: Haupttermin Vollstreckung

Verfasst: 10.12.2011, 21:34
von Pepples
Dass alles nur auf Antrag geschieht, hab ich einfach mal als bekannt vorausgesetzt. :wink: Es heißt auch nicht Vollstreckungsantrag, sondern Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides.

Wenn zunächst ein Teilwiderspruch einging, kann durchaus wegen des zunächst nicht widersprochenen Teils Vollstreckungsbescheid ergehen. Du hast geschrieben, dass ein Vollstreckungsbescheid erging, der den Widerspruch nicht berücksichtigt hat. Damit wäre ein vorläufig vollstreckbarer Titel in der Hand.

Mein Vorschlag: Schau am Montag nochmals in die Akte und schildere mal den Sachverhalt ausführlich und achte darauf, die Sachen richtig zu bezeichnen. Dann kriegen wir das auch aufgebröselt.Und schau bitte auch nochmal sicherheitshalber auf den Vollstreckungsbescheid und lies den Text unter den Zahlen, ob dort etwas steht, ob nicht doch nur teilweise VB ergangen ist. :wink:Nicht, dass das Gericht keine Fehler macht, aber man kann es leicht "übersehen" im Text.

Re: Haupttermin Vollstreckung

Verfasst: 10.12.2011, 21:37
von 13
Jupp03/11 hat geschrieben: So jedenfalls steht es in meinem zugegeben alten Zöller, § 694 Rd 6, keine Ausschlussfrist
Das ist korrekt, Jupp.