Aber entstehen denn wirklich 18,00 EUR, wenn der Gerichtsvollzieher nichts weiter gemacht, als die Sache an das Amtsgericht weiterzuschicken? Kommt mir ehrlich gesagt ziemlich hoch vor.
Habe glaube auch schon einmal irgendwo gelesen, dass der Gerichtsvollzieher nicht dazu verpflichtet ist die Sachpfändung vorzunehmen, wenn die EV abgegeben wurde. Seiden ihr habt irgendwelche Hinweise, dass er zu irgendwelchem Vermögen gekommen ist.
ZV-Auftrag nicht ausgeführt, weil ...
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
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Muss den Fred nochmals aufgreifen:
Ist es denn nun so, dass der GVZ meinen ZV-Auftrag durchführen muss, obwohl der Schuldner die EV abgegeben hat?
Ist es denn nun so, dass der GVZ meinen ZV-Auftrag durchführen muss, obwohl der Schuldner die EV abgegeben hat?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
§ 63 GVGA
Aufträge zur Vollstreckung gegen vermögenslose Schuldner
1. Hat der Gerichtsvollzieher begründeten Anhalt dafür, daß die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen werde, so sendet er dem Gläubiger unverzüglich den Schuldtitel mit einer entsprechenden Bescheinigung zurück, wenn der Gläubiger nicht zugleich einen Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erteilt hat. Dabei teilt er dem Gläubiger mit. daß er den Auftrag zur Vermeidung unnötiger Kosten als zurückgenommen betrachtet. Hat der Gläubiger den Gerichtsvollzieher zugleich beauftragt, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, bescheinigt der Gerichtsvollzieher die Voraussetzungen nach Satz 1 zu den Akten und gibt den Schuldtitel nach Erledigung des Verfahrens auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zurück.
2. Die Erwartung, daß die Vollstreckung fruchtlos verlaufen werde, kann insbesondere begründet sein. wenn Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner in den letzten drei Monaten fruchtlos verlaufen sind. War der Gerichtsvollzieher auch beauftragt, dem Schuldner den Schuldtitel zuzustellen, so führt er diesen Auftrag aus.Die Bestimmungen zu Nr. 1 gelten nicht, wenn der Wunsch des Gläubigers auf Ausführung des Auftrags aus der Sachlage hervorgeht (z. B. der Pfändungsauftrag zum Zwecke des Neubeginns der Verjährung erteilt ist) oder wenn das Gläubigerinteresse an der Ermittlung von Drittschuldnern ersichtlich oder zu unterstellen ist.
Aufträge zur Vollstreckung gegen vermögenslose Schuldner
1. Hat der Gerichtsvollzieher begründeten Anhalt dafür, daß die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen werde, so sendet er dem Gläubiger unverzüglich den Schuldtitel mit einer entsprechenden Bescheinigung zurück, wenn der Gläubiger nicht zugleich einen Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erteilt hat. Dabei teilt er dem Gläubiger mit. daß er den Auftrag zur Vermeidung unnötiger Kosten als zurückgenommen betrachtet. Hat der Gläubiger den Gerichtsvollzieher zugleich beauftragt, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, bescheinigt der Gerichtsvollzieher die Voraussetzungen nach Satz 1 zu den Akten und gibt den Schuldtitel nach Erledigung des Verfahrens auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zurück.
2. Die Erwartung, daß die Vollstreckung fruchtlos verlaufen werde, kann insbesondere begründet sein. wenn Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner in den letzten drei Monaten fruchtlos verlaufen sind. War der Gerichtsvollzieher auch beauftragt, dem Schuldner den Schuldtitel zuzustellen, so führt er diesen Auftrag aus.Die Bestimmungen zu Nr. 1 gelten nicht, wenn der Wunsch des Gläubigers auf Ausführung des Auftrags aus der Sachlage hervorgeht (z. B. der Pfändungsauftrag zum Zwecke des Neubeginns der Verjährung erteilt ist) oder wenn das Gläubigerinteresse an der Ermittlung von Drittschuldnern ersichtlich oder zu unterstellen ist.