ZV-Auftrag nicht ausgeführt, weil ...

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Adelia
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#11

24.08.2011, 14:03

Aber entstehen denn wirklich 18,00 EUR, wenn der Gerichtsvollzieher nichts weiter gemacht, als die Sache an das Amtsgericht weiterzuschicken? Kommt mir ehrlich gesagt ziemlich hoch vor.

Habe glaube auch schon einmal irgendwo gelesen, dass der Gerichtsvollzieher nicht dazu verpflichtet ist die Sachpfändung vorzunehmen, wenn die EV abgegeben wurde. Seiden ihr habt irgendwelche Hinweise, dass er zu irgendwelchem Vermögen gekommen ist.
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LuzZi
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#12

02.09.2011, 10:25

Muss den Fred nochmals aufgreifen:

Ist es denn nun so, dass der GVZ meinen ZV-Auftrag durchführen muss, obwohl der Schuldner die EV abgegeben hat? :?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Goldlöckchen

#13

02.09.2011, 10:41

§ 63 GVGA

Aufträge zur Vollstreckung gegen vermögenslose Schuldner
1. Hat der Gerichtsvollzieher begründeten Anhalt dafür, daß die Zwangsvollstrec­kung fruchtlos verlaufen werde, so sendet er dem Gläubiger unverzüglich den Schuldtitel mit einer entsprechenden Bescheinigung zurück, wenn der Gläu­biger nicht zugleich einen Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versiche­rung erteilt hat. Dabei teilt er dem Gläubiger mit. daß er den Auftrag zur Vermei­dung unnötiger Kosten als zurückgenommen betrachtet. Hat der Gläubiger den Gerichtsvollzieher zugleich beauftragt, dem Schuldner die eidesstattliche Versi­cherung abzunehmen, bescheinigt der Gerichtsvollzieher die Voraussetzungen nach Satz 1 zu den Akten und gibt den Schuldtitel nach Erledigung des Verfah­rens auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zurück.

2. Die Erwartung, daß die Vollstreckung fruchtlos verlaufen werde, kann insbeson­dere begründet sein. wenn Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner in den letzten drei Monaten fruchtlos verlaufen sind. War der Gerichtsvollzieher auch beauftragt, dem Schuldner den Schuldtitel zuzustellen, so führt er diesen Auftrag aus.Die Bestimmungen zu Nr. 1 gelten nicht, wenn der Wunsch des Gläubigers auf Ausführung des Auftrags aus der Sachlage hervorgeht (z. B. der Pfändungsauf­trag zum Zwecke des Neubeginns der Verjährung erteilt ist) oder wenn das Gläubigerinter­esse an der Ermittlung von Drittschuldnern ersichtlich oder zu unterstellen ist.
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#14

02.09.2011, 11:15

Alles klar danke.
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