Der Gerichtsvollzieher prüft die Forderungsaufstellung und ist meistens mit der Aufstellung des Gläubigers identisch (bis auf minimale Cents Zinsdifferenzen). Wird etwas abgestzt, weil es keine notwendigen Kosten der ZV sind (z. B. Einigungsgebühren, Kontoführungsgebühren oder RA-Gebühren nach Wohnungswechsel etc.) teile ich das den Gläubigern bereits bei Eingang des Antrages per Fax oder Mail mit. Kommt daraufhin keine Reaktion, gehe ich von stillschweigender Zustimmung aus. Bei Vollzahlung wird der Titel natürlich dem Schuldner ausgehändigt.
Teilweise kommen auch noch beim RA offene Restforderungen vor, weil sie die Teilzahlungen nicht korrekt verrechnet und eine Zinskorrektur nicht berücksichtigt haben (In einem Fall wollte der RA noch 5,70 € Restforderung haben, bei mir war die Restsumme 0,01 €. Nachdem ich ihm eine von mir berechnete Forderungsaufstellung geschickt habe, hat er es nachvollziehen können, der Titel war auch bereits ausgehändigt).
Herausgabe des Titels nach erfolgreicher ZV
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Zuletzt geändert von H.Stummeyer am 26.05.2011, 00:02, insgesamt 1-mal geändert.
Antwort: § 106 Abs. 3 GVGA:
"Wird der Anspruch des Gläubigers aus dem Schuldtitel einschließlich aller Nebenforderungen und Kosten durch freiwillige oder zwangsweise Leistung an den Gerichtsvollzieher vollständig gedeckt, so übergibt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gegen den Empfang der Leistung den Schuldtitel nebst einer Quittung (§ 757 ZPO). Er macht die Übergabe und die Person des Empfängers des Schuldtitels aktenkundig.
Hat der Schuldner unmittelbar an den Gläubiger oder dessen Vertreter oder Prozessbevollmächtigten vollständig geleistet, so darf der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nur mit Zustimmung des Auftraggebers ausliefern. Bei Entgegennahme von Schecks darf der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nur aushändigen, wenn der Scheckbetrag seinem Dienstkonto gutgeschrieben oder an ihn gezahlt worden ist oder wenn der Auftraggeber der Aushändigung zustimmt".
"Wird der Anspruch des Gläubigers aus dem Schuldtitel einschließlich aller Nebenforderungen und Kosten durch freiwillige oder zwangsweise Leistung an den Gerichtsvollzieher vollständig gedeckt, so übergibt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gegen den Empfang der Leistung den Schuldtitel nebst einer Quittung (§ 757 ZPO). Er macht die Übergabe und die Person des Empfängers des Schuldtitels aktenkundig.
Hat der Schuldner unmittelbar an den Gläubiger oder dessen Vertreter oder Prozessbevollmächtigten vollständig geleistet, so darf der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nur mit Zustimmung des Auftraggebers ausliefern. Bei Entgegennahme von Schecks darf der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nur aushändigen, wenn der Scheckbetrag seinem Dienstkonto gutgeschrieben oder an ihn gezahlt worden ist oder wenn der Auftraggeber der Aushändigung zustimmt".