Insolvenz

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Gina

#11

12.02.2011, 09:32

Na selbst wenn der Gläubiger die ZV betreibt, muss sich der Schuldner noch durch eine Vollstreckungsabwehrklage wehren. Tut er das nicht, hat er Pech gehabt. So einfach isses halt nicht, der Schuldner muss schon noch weiter drauf gucken, dass er sich nicht zurücklehnt. ;) Aber ich denke, es ist müßig, das jetzt hier hin und her zu wenden. ;)
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vanhitomi
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#12

12.02.2011, 13:12

Reicht es nicht, wenn er den Beschluss, in welchem ihm die RSB erteilt wurde hochhält sobald der GVZ vor der Tür steht?
Ich wüsste das tatsächlich gern. :) Vollstreckungsabwehrklage ist klar, aber ich bin bis jetzt davon ausgegangen, dass der Schuldner solche Anstrengungen gar nicht unternehmen müsste...
Namaste
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#13

12.02.2011, 13:33

Wenn der Schuldner nicht umzieht, weiß der GVZ eh vom Insolvenzverfahren, prüft also allenfalls das Datum des Titels. Ich habs aber auch schon erlebt, dass manch ein GVZ beim Schuldner vor der Tür stand und auf ZV bestanden hat, obwohl ihm der Schuldner den Beschluß unter die Nase gehalten hat. Hat zu manch verzweifeltem Anruf bei uns geführt...
Gina

#14

12.02.2011, 14:00

vanhitomi hat geschrieben:Reicht es nicht, wenn er den Beschluss, in welchem ihm die RSB erteilt wurde hochhält sobald der GVZ vor der Tür steht?
Der GVZ stellt die ZV - wenn überhaupt - dann ja erstmal nur einstweilen ein und nicht endgültig. Und Profi-Gläubiger gehen das Prozessrisiko dann schon mal gern ein. Entweder sie haben Glück und kriegen die Kohle oder begnügen sich mit der einstweiligen Einstellung der ZV (bis zum nächsten Versuch). Versuchen werden sie es immer mal wieder. Darauf würde ich sogar wetten. Deshalb sollte der Schuldner dann auch schlussendlich die Klage durchziehen, damit der Titel dann für erledigt erklärt wird. Und sich den Titel herausgeben lassen. Die Kosten des Verfahrens bekommt er im Falle des Obsiegens ja eh erstattet (wenn er Glück hat).

@Eve:
Aber wir können da dann eh nix machen. Ich sage auch immer: Leg deinen RSB-Beschluss vor. Wenn das aber nicht hilft, muss der Prozess geführt werden. Leider.
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vanhitomi
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#15

12.02.2011, 14:09

:thx Dann sage ich meinen Gläubigern (also die, die ich vertrete) zukünftig, dass sie vielleicht doch mal die ZV versuchen sollen :arrow: nachdem ich sie auf das Prozessrisiko hingewiesen habe!
Namaste
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#16

12.02.2011, 14:58

@Gina: natürlich nicht, ist eigentlich auch nicht unser Bier ;-)
Gina

#17

12.02.2011, 15:23

vanhitomi hat geschrieben::thx Dann sage ich meinen Gläubigern (also die, die ich vertrete) zukünftig, dass sie vielleicht doch mal die ZV versuchen sollen :arrow: nachdem ich sie auf das Prozessrisiko hingewiesen habe!
Eher nicht. Ich halte das für keine gute Idee, sondern ein ziemlich unverfrorenes Vorgehen von professionellen Gläubigern. Selbst die ZV-Kosten müssen aufgebracht werden und das Risiko der Kosten trägt auch der Gläubiger, dem am Ende immer erfolgreich (auf welchem Wege auch immer) die Restschuldbefreiung entgegengehalten werden kann. Auf den Kosten bleibt der Gläubiger in der Regel sitzen.

Sicherlich ist es Glück für den Gläubiger, wenn er dennoch Geld vom Schuldner bekommt. Aber im Normalfall weiß der Gläubiger von der RSB und sollte von weiteren Maßnahmen absehen.
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