ZV ohne Original

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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OKK13401
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#11

27.01.2011, 12:30

Fragezeichen hat geschrieben: Ist es richtig, dass wir nun die im VB festgesetzten Beträge eintreiben lassen können (Hauptforderung von 2.500 DM plus 10 % Zinsen seit 1991 sind mittlerweile zu rund 4000 EUR geworden), die Kosten des streitigen Verfahrens aber nicht, da wir den Original KFB nicht haben? (Die frühere Anwältin dürfte die Akte ja zwischenzeitlich vernichtet haben.)
Hallo,
nicht tutulierte Zinsen verjähren 3 Jahre nach dem Entstehungsjahr (§ 195 BGB i.V.m. 199 BGB) soweit in der Zwischenzeit nicht regelmäßig nach § 212 BGB ein Neubeginn veranlasst wurde...
Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
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#12

04.02.2011, 13:21

[doppelt]
Zuletzt geändert von Fragezeichen am 04.02.2011, 13:23, insgesamt 1-mal geändert.
Fragezeichen
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#13

04.02.2011, 13:22

Hallo mal wieder,

sorry, dass ich nur in großen Abständen antworte, aber ich habe manchmal Probleme, die Seite aufzurufen.

Danke für den Hinweis mit den Zinsen. Aber gilt es nicht als tituliert, wenn im Titel steht, dass 10 % Zinsen seit xy?


Was den Original KFB angeht: Die Anwältin, die den vermutlich verschlampert / übersehen / whatever hat, ist nicht zu erreichen. Also im Internet und bei der Kammer ist sie noch unter der und der Adresse gemeldet, aber sie reagiert weder auf Schreiben, noch geht sie / eine Sekretärin / ein AB ans Telefon. Strange.

Gruß, Fragende
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#14

04.02.2011, 13:36

Fragezeichen hat geschrieben:Danke für den Hinweis mit den Zinsen. Aber gilt es nicht als tituliert, wenn im Titel steht, dass 10 % Zinsen seit xy?
Diese Frage wird im Gesetz beantwortet:
§ 197 BGB - Dreißigjährige Verjährungsfrist
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
2. (weggefallen),
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
...womit ich wieder bei der Sachlage von meinem Beitrag vom 27.1.2011, 12:30 angekommen bin.
Viele Grüße vom Alex
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