ZV Mdt. im Inso-Verfahren

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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ellimorelli
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#11

19.04.2010, 15:56

Urteil ist von 2009.
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Badeschlappe26
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#12

19.04.2010, 16:18

Dann war ja der Anspruch aber trotzdem schon älter und gehörte wohl zu Masse. Ich glaube, der Verwalter muss eure Tätigkeit absegnen, es entstehen ja Gebühren durch euch, die dann die Masse zu tragen hat. Dann hättet ihr euer Geld aber auch sicher vom Verwalter erhalten.

Habt ihr überhaupt vom Mandanten Geld drin? Ich denke trotzdem, dass ihr eure eigenen Ansprüche - die nach Eröffung des Insolvenzverfahrens entstanden sind - normal gegen den Mandanten geltend machen könnt.

Und ich glaube, wenn der Verwalter sagt, dass auf euer schwer erkämpftes Urteil noch 1.500,00 Euroenen ratenweise an die Masse zu zahlen sind, dann ist das ein Vergleich, den er mit dem Schuldner geschlossen hat. Dann wirst du aus dem Urteil wohl gar nichts weiter rausholen können.
Es grüßt

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ellimorelli
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#13

19.04.2010, 16:33

Für den Rechtsstreit hatten wir PKH bekommen und auch schon abgerechnet. Nur die außergerichtlichen Kosten sind noch offen. Diese wurden aber miteingeklagt.

Der Gegner sollte laut urteil 1686,24 € zahlen. 1.500 € + 186,24 € (das sind die außergerichtlichen Kosten). Der Inso-Verwalter unseres Mandanten hat den Beschluss für die Nachtragsverteilung aber nur für die 1.500,00 €. Hierüber hat der den Gegner zur Zahlung aufgefordert, wovon wir nichts wussten. Haben daher über den gesamten Betrag nebst Zinsen ZV-Auftrag eingereicht. Daraufhin kam die Nachricht vom Gegner, dass er bereits einen Monat vor unserem ZV-Auftrag vom Inso-Verwalter zur Zahlung der 1500 € aufgefordert worden ist. Die beiden haben Ratenzahlung vereinbart. Der Inso-Verwalter hat aber keine Zinsen mit eingefordert und auch nicht unsere RA-Gebühren.

Also muss ich mich jetzt ganz an den Inso-Verwalter wenden?
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Badeschlappe26
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#14

19.04.2010, 16:57

Denke schon. Versuchs doch erstmal mit anrufen.
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#15

19.04.2010, 18:19

Nach Aufhebung des Verfahrens hat der Verwalter keine Verfügungsbefugnis mehr, die geht damit zurück auf den Schuldner. In der Wohlverhaltensphase kann der Schuldner einen RA beauftragen, wenn er meint, dass er diesen aus seinem unpfändbaren Einkommen bezahlen kann. Neuverbindlichkeiten in größerem Umfang darf er eigentlich nicht begründen. Aufgrund der PKH sollte das aber kein Problem sein. Nach Aufhebung des Verfahrens ist aber auch der Insolvenzbeschlag aufgehoben, was heißt, dass die Verwertungsvorgänge eigentlich abgeschlossen sind. Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzbeschlag erneut hergestellt auf den konkret erst später festgestellten Anspruch.

Zu den Kosten:

Dass ihr eure Kosten vom Verwalter bekommt, würde ich stark bezweifeln. Wo soll er das Geld hernehmen? Die Masse ist ja bereits verteilt. Er wird sicher auf den Schuldner und sein unpfändbares Einkommen verweisen.
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#16

20.04.2010, 08:22

Es geht doch aber auch um die außergerichtlichen Kosten, die der Mandant noch nicht beglichen hat. Und da war doch Insolvenz. Und die sind ja in dem Urteil drin, über das sich der Verwalter mit dem Schuldner des Insolvenzschuldners verglichen hat. Also würd ich mich da schon an den Verwalter wenden, wenn der sich über meine Kosten vergleicht und da Raten kriegt.

Die Kosten die nach Eröffnung entstanden sind (sicherlich nur die ZV-Kosten, wenns fürs Verfahren PKH gab), sind wieder Schuldnersache.
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#17

20.04.2010, 09:42

InsV aufgehoben heißt nur, dass er nunmehr in der WVP ist.

Du musst schauen, wann die Forderung entstanden ist, nicht wann Sie tituliert wurde...
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