Anfängerfrage zur ZV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Zaubermaus007
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#11

31.03.2010, 11:17

188F hat geschrieben:Diese Anträge schreibe ich nämlich regelmäßig, weil wir sonst hier nicht weiterkommen würden.
Diese Anträge kommen hier z.B. meistens schon, wenn noch nicht mal der Zustellungsnachweis des Urteils von der Gegenseite vorliegt...
Aber selbst, wenn der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung schon in der Klage steht, haben wir hier schon oft erlebt, dass das von den Richtern bzw. Geschäftsstellenbeamten übersehen wird und wir erhalten nur die einfache Ausfertigung des Urteils oder VU oder AU.
Von den Richtern wird das sicherlich übersehen, weil das Aufgabe der Geschäftsstellen ist.

Tut mir leid, dass das bei deinen Gerichten so läuft. Wenn jeder seine Arbeit mal anstängig machen würde, hätten wir alle wirklich weniger zu tun... :wink:
Sahra

#12

31.03.2010, 14:27

Habe auch mal eine Anfängerfrage, wobei ich kein Anfänger mehr bin aber einfach 100 Jahre keine ZV mehr gemacht habe ...
Habe ein Protokoll der Verhandlung hier liegen in welchem das Urteil steht.
Der RA fragt mich jetzt ob wir hier eine vollstreckbare Ausfertigung brauchen. Meine Meinung nach JA. Er fragt ob wir hieraus dann schon vollstrecken können oder ob wir das Urteil in kompletter Form abwarten müssen. Meiner Meinung nach müssten wir das Urteil in kompletter Form abwarten!
Oder kann man sozusagen eine vollstr. Ausfertigung von dem Protokoll mit Urteil drin beantragen u. hieraus schon vollstrecken? Vorläufig? Ich denke nein. Gott ist mir das peinlich.. :oops:
Sahra

#14

31.03.2010, 15:37

Auch wenn es euch viell. lächerlich einfach fällt die Frage zu beantworten, wär es lieb wenn ihr es machen würdet, ich stehe total aufm Schlauch und es ist etwas eilig! :(
Zaubermaus007
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#15

31.03.2010, 15:45

Ich meine, dass ihr das Urteil abwarten müsst. Bin mir nicht ganz sicher, weil bei uns das Protokoll mit dem Urteil zusammen rausgeschickt wird. Aber das Protokoll ist euch ja bestimmt nicht zugestellt worden oder? Dann kann ja auch keine Vollstreckungsklausel erteilt werden. Also denke ich, dass du mit deiner Meinung richtig liegst. Evtl. bei Gericht anrufen und fragen, ob/wann das Urteil in etwa kommt. :wink:
Sahra

#16

31.03.2010, 16:02

also wir haben das Protkoll in dem das Urteil bereits kurz abgefasst ist.. aber ich denke dass wir das "richtige" Urteil mit Begründung etc abwarten müssen um vollstrecken zu können. das wird ja auch meist direkt mit vollstreckungsklausel zugestellt. Ist sich jemand wirklich sicher u. kann mir kurz antworten?
188F
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#17

31.03.2010, 16:24

Du kannst nur aus einem Urteil vollstrecken und nicht aus einem Protokoll. Das Protokoll gibt nur den Textinhalt wieder zur Information, stellt aber keinen vollstreckbaren Titel dar. Wenn es sehr eilig ist, kannst du Dir für eine Sicherungsvollstreckung von dem Gericht eine Kurzfassung des Urteils erteilen lassen, sofern das Urteil als vorläufig vollstreckbar gilt. Die eigentliche Zwangsvollstreckung kannst du aber nur aus einem Urteil machen, das die Vollstreckungsklausel und den Zustellungsnachweis enthält.

Aus einem Protokoll kannst du sicherlich nicht vollstrecken.
Sahra

#18

31.03.2010, 16:36

Vielen Dank! :thx
War auch was ich dachte, nur als ich so direkt gefragt wurde, kam ich ins Grübeln... Dann kam mir alles mögliche in den Sinn wie Sicherungsvollstreckung? vorläufig vollsteckbar? etc. Aber man sollte an seinem ersten Gedanken festhalten ;)
Sandra2010
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#19

06.04.2010, 11:10

So, die vollstreckbare Ausfertigung kam heute von Amts wegen vom Gericht. Nun erstmal Schuldner zur Zahlung auffordern. Danach ZV.

Was muss ich beim Zwangsvollstreckungsauftrag bitte beachten?

Was muss ich beifügen? Den vollstreckbaren Schuldtitel + beglaubigte Abschrift + vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss, sobald dieser vorliegt.

Mit der Durchsetzung welcher Forderungen muss ich den Gerichtsvollzieher beauftragen?
- Titulierte Forderung + Zinsen
- Festgesetzte Kosten gem. vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschlusss + Zinsen
- Nehmt Ihr gleich auch die bisherigen Gerichtsvollzieherkosten in den Antrag mit auf? Wie berechne ich diese?
- Rechtsanwaltskosten in Zwangsvollstreckung

Ist das o.k. so?

Ich könnte auch hier meine Kolleginnen fragen, erhalte dann aber oftmals unfreundliche Antworten... :?

Danke.
Sandra2010
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#20

07.04.2010, 11:06

Hab ich irgendetwas Falches geschrieben, weshalb ich keine Antworten erhalte?
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