Zwangsvollstreckung bei Geschäftsführer

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Andre Boine

#11

31.05.2010, 09:40

Hallo engine, danke für Deine Antwort.

Die Pflicht zur Abgabe der EV für den GF bei Sitzverlegung der GmbH bzw. bei GmbH ohne Sitz, stelle ich gar nicht in Frage.

Aber: auf welcher Rechtsgrundlage, willst Du den alten GF zur EV zwingen? Als Nicht-Rechtsvertreter der GmbH macht sich der ehemalige GF mit allen Handlungen für die GmbH strafbar, eine so geleistete EV stellt nichts anderes als eine Urkundenfälschung dar. Daher: in welchem Gesetz ist es geregelt, dass der alte GF die EV leisten muss, wenn kein neuer GF bestellt ist?
engine

#12

31.05.2010, 12:26

siehe Baumbach/Hueck § 35 Rn. 100 - 102 m.w.N, insbesondere OLG Hamm DB 1984, 1927 u. DB 1985, 105
Andre Boine

#13

31.05.2010, 20:29

Hallo engine,
wieder meinen Dank zum Feierabend für Deine Infos.

Konklusion aus den auf die schnelle gefundenen Textstellen: Erfolgt die Niederlegung des Amtes zum Zwecke der Vermeidung der Abgabe der EV, ist der alte GF verpflichtet diese abzugeben. Erfolgte die Niederlage des Amtes nicht nachweislich zu diesem Zweck, ist die Verpflichtung des GF nicht gegeben.

Schönen Feierabend wünscht,
Andre.
engine

#14

01.06.2010, 12:06

Hallo Andre,

nach meiner Meinung ist gleichwohl auf den Abgabezeitpunkt abzustellen. Daher ist es ohne Belang, ob zwischenzeitlich Veränderungen in der Organstellung eingetreten sind (siehe hierzu AG Waren, Beschluß v. 24.03.09 (7 M 499/09) u. AG Dachau vom 28.06.06 (Az. 1 M 1728/06). Der "alte" GF, der zum Abgabezeitpunkt berufen war, ist auch später zur Abgabe verpflichtet. Ansonsten könnte die GmbH im Rahmen der ZV ihren GF nach Belieben abberufen, um sich so der ZV zu entziehen.
Klar ist aber auch, dass mit dieser Maßnahme im Ergebnis eine Realisierung der Forderung nicht erreicht wird. Ich betreibe diese Verfahren letztlich zur Vorbereitung von strafrechtlichen Schritten, insbesondere wegen Verdachts der Insolvenzverschleppung u. Vereitelung der Zwangsvollstreckung. Bietet sich gerade in den Fällen der "Firmenbestatter" an, bei denen die GmbH für "1,-EUR" verkauft wird, dann neuer GF mit Sitz in Polen etc.


Gruß
Büroengelchen

#15

27.08.2012, 17:38

Hallöchen alle zusammen :mahlzeit ,
ich bin hier neu und hoffe ihr könnt mir ein bisschen weiterhelfen.
Ich soll hier nun einen Vollstreckungsauftrag gegen eine UG machen. Da ist auch schon ein GV für uns hin und sagte dann, die Firma sei nur eine Briefkastenfirma, bzw. dort wo ihr Sitz ist, gibt es keine Geschäftsräume. Nun haben wir die Adresse des GF in Erfahrung gebracht und wollen nun die EV von ihm haben. Dieser wohnt (logischerweiser wie oben geschrieben) nicht in dem selben Ort, wo der Sitz der Firma ist. Für den GF allein ist auch ein anderes Gericht zuständig. Wie mache ich das denn nu? :roll:
Welches Gericht ist denn nu zuständig? Und wie schreibe ich das in den Antrag rein, weil der Titel ja für die Firma gilt?

Bitte helft mir!!!!

Liebe Grüße vom Büroengelchen :wink2
Jupp03/11

#16

27.08.2012, 17:51

An die GV-Verteilerstelle des Gerichts, wo der GF privat wohnt. Hinweis geben auf die Feststellungen des GV bzgl. der Geschäftsräume der UG und den an der Privatadresse zuständigen GV bitten, die eV dort abzunehmen.
Büroengelchen

#17

28.08.2012, 10:00

:thx :thx :thx :thx :thx :thx
meine Rettung :liebe2

na dann mach ich mich mal an die arbeit :wink:
Antworten