Eintragungen der Pfändung der Grundschulden beim Grundbucham

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Jupp03/11

#11

21.04.2010, 10:36

Den GV unter Übersendung der Vollstreckungsunterlagen, insbesondere des Pfüb, mit dem Auftrag auf Wegnahme des Briefes zum Schuldner schicken.
Simona

#12

21.04.2010, 11:19

Eine Frage habe ich dann noch. Muss ich den Antrag beim Grundbuchamt auf Eintragung der Pfändung jetzt erst einmal zurücknehmen oder kann man einen solchen Antrag ruhen lassen? Die Unterlagen muss ich für die Beauftragung des GV auf jeden Fall von dort zurückfordern.

Simona
Jupp03/11

#13

21.04.2010, 11:28

in vorezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf das dortige Schreiben vom .. und bitte darum, zunächst die eingereichten Vollstreckungsunterlagen nebst Titel zurückzugeben, damit die Beschaffung des Briefes erfolgen kann. Wir werden nach Erhalt des Briefes diesen mit den Vollstreckungsunterlagen sodann zu gegebener Zeit vorlegen.

Dieses könntest du dem GBA mitteilen, die werden dann die Akte verfristen. Bei Rücknahme des Antrages würden unter Umständen Kosten entstehen, die du damit vermeidest
Simona

#14

21.04.2010, 12:49

Vielen Dank Jupp03, Du hast mir wirklich sehr geholfen!

Simona
Simona

#15

23.04.2010, 13:23

Hilfe !!! :cry:

Nachdem ich nunmehr die Vollstreckungsunterlagen beim AG zurückgefordert habe, um die Wegnahme des Briefes durch den GV zu veranlassen, schreibt mich heute der Schuldner an. Er teilt mit, dass er den Brief nicht mehr auffinden kann und bereit wäre, den geltend gemachten Betrag an rangbereiter Stelle abzutreten. Wir möchten eine Abtretungsanzeige vorbereiten. Ist das richtig? Muss der Schuldner nicht wahrscheinlich vielmehr an Eides Statt erklären, dass der Brief nicht mehr auffindbar ist oder reicht eine solche eidesstattliche Erklärung für das Grundbuchamt nicht. Muss vielleicht sogar ein Aufgebotsverfahren eingeleitet werden, wenn der Grundschuldbrief nicht mehr auffindbar ist?
Jedesmal wenn ich in dieser leidgen Akte denke, dass ich einen Schritt weiter bin, kommt wieder was neues auf mich zu.

Wäre schön, wenn mir wieder jemand auf die Sprünge helfen könnte.


Simona
Geiselmann
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#16

23.04.2010, 19:47

Hallo Simona,

da werdet ihr um das Aufgebotsverfahren nicht herum kommen.
Eine eidesstattliche Erklärung reicht für das Grundbuchamt nicht.
S. Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, Randnummer 1830.

Grüße

S. Geiselmann
Simona

#17

26.04.2010, 09:06

In dieser Sache gibt es immer wieder was Neues. Jetzt hat die Schuldnerin angeboten, den von uns geltend gemachten Betrag aus der besagten Grundschuld an rangbereiter Stelle an den Gläubiger abzutreten. Wir sollen eine Abtretungserklärung vorbereiten. Wird so eine Abtretungserklärung vom Grundbuchamt anerkannt? Schließlich haben wir die Grundschuld ja bereits gepfändet.


Simona
Jupp03/11

#18

26.04.2010, 09:11

Simona hat geschrieben:In dieser Sache gibt es immer wieder was Neues. Jetzt hat die Schuldnerin angeboten, den von uns geltend gemachten Betrag aus der besagten Grundschuld an rangbereiter Stelle an den Gläubiger abzutreten. Wir sollen eine Abtretungserklärung vorbereiten. Wird so eine Abtretungserklärung vom Grundbuchamt anerkannt? Schließlich haben wir die Grundschuld ja bereits gepfändet.


Simona
Ich würde der Schuldnerin mitteilen, dass man "über alles reden kann". Vorab soll sie euch aber den GS-Brief übergeben, dieses wäre absolute Voraussetzung, bevor weitere Gespräche geführt werden.
Simona

#19

26.04.2010, 11:48

Das Problem ist, dass die Schuldnerin mitgeteilt hat, dass sie den GS nicht mehr finden kann und gleichzeitig angeboten hat, die Forderung abzutreten.

Entweder müssen wir jetzt das Aufgebotsverfahren wegen des verschwundenen Briefes einleiten oder die Schuldnerin legt eine Abtretungserklärung vor. Da wir jedoch die Grundschuld gepfändet haben, weiß ich so langsam wirklich nicht mehr, was ich in dieser Sache machen kann? Wie schon erwähnt, ZV habe ich seit ca. 16 Jahren nicht mehr gemacht und jetzt habe ich eine solche Akte am Bein.

Das Grundbuchamt drängt mich zudem den Antrag auf Eintragung der Pfändung wegen der Nichtvorlage des Briefes zurückzunehmen, ein Zurückstellen des Antrages sei nicht möglich.

Für Eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüße

Simona
Simona

#20

04.05.2010, 15:49

Hallöchen,

ich habe wieder meine Lieblingsakte auf dem Tisch. Wie funktioniert das Aufgebotsverfahren, wenn der Grundschuldbrief nicht mehr auffindbar ist. Müssen wir das veranlassen? Wenn ja, was muss ich tun?

Viele Grüße
Simona
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