Zahlungsaufforderung aufgrund Urteil - Gebühr ansetzen?
JonesJess - ich kann Dir nur zustimmen - Zahlungsfrist ist Zahlungsfrist. Und den Gläubiger darf man ja dabei auch nicht ganz aus dem Auge verlieren. Meist hat er schon ewig auf sein Geld gewartet und oft ist er dringend darauf angewiesen. Und meist weiß die Schuldnerseite auch schon vorher, was auf sie zukommen wird und kann sich darauf einstellen. Und Postlaufzeiten im Zeitalter der modernen Kommunikation mit Fax, e-Mail etc. sollten heutzutage nur noch selten ein Problem sein. Wenn das der Fall ist, kann man ja - wie Du schon schreibst - vorbeugen.
- MG
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Hi,
mal ne Frage: Muss man nicht dem Schuldner erst eine angemessene Frist zur freiwilligen Zahlung setzen?
Hab hier folgendes gefunden:
NJW 1999, 778
Dem Vollstreckungsschuldner muß Gelegenheit gegeben werden, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden. Hierzu muß der Gläubiger ihm eine angemessene Frist einräumen, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. (Leitsatz der Redaktion)
BVerfG, Beschluß vom 10. 12. 1998 - 2 BvR 1516-93
So steht es auch in Hartmann Kostengesetze mit Bezug darauf.
Dann kommt auch ein wenig Gerechtigkeit in die Angelegenheit!
mal ne Frage: Muss man nicht dem Schuldner erst eine angemessene Frist zur freiwilligen Zahlung setzen?
Hab hier folgendes gefunden:
NJW 1999, 778
Dem Vollstreckungsschuldner muß Gelegenheit gegeben werden, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden. Hierzu muß der Gläubiger ihm eine angemessene Frist einräumen, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. (Leitsatz der Redaktion)
BVerfG, Beschluß vom 10. 12. 1998 - 2 BvR 1516-93
So steht es auch in Hartmann Kostengesetze mit Bezug darauf.
Dann kommt auch ein wenig Gerechtigkeit in die Angelegenheit!
Audiatur et altera pars!