bitte zunächst vorstehendes lesen.Pepsi hat geschrieben:hat er nur beantragt? ruf dochmal beim zuständigen Inso Gericht an, ob dort ein "Antrag" vorliegt...
!EILT! Fremdgeld behalten oder an Mandant ausbezahlen?
Gemäß § 131 InsO kann der Insolvenzverwalter alle Zahlungen, die in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder aufgrund der Drohung mit solchen geflossen sind, zurückverlangen.
Die Verjährungsfrist für die Insolvenzanfechtung beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem 01. Januar des Jahres, der auf die Insolvenzeröffnung folgt.
Kleiner Tip: Bitte der Forderungsanmeldung kein Forderungskonto beifügen, aus denen sich ergibt, dass er Kosten für die Zwangsvollstreckung entstanden und danach Zahlungen erfolgt sind. Ich schaue die Forderungsanmeldungen regelmäßig nach derartigen Sachverhalten durch.
Die Verjährungsfrist für die Insolvenzanfechtung beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem 01. Januar des Jahres, der auf die Insolvenzeröffnung folgt.
Kleiner Tip: Bitte der Forderungsanmeldung kein Forderungskonto beifügen, aus denen sich ergibt, dass er Kosten für die Zwangsvollstreckung entstanden und danach Zahlungen erfolgt sind. Ich schaue die Forderungsanmeldungen regelmäßig nach derartigen Sachverhalten durch.