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Verfasst: 06.03.2009, 07:05
von silvester
@ GV Alt

Es handelt sich um einen kombinierten Auftrag gegen Gesamtschuldner. Damit kann für den Auiftrag nur ein Wegegeld anfallen und die allgemeine Auslagenpauschale fällt aus der Gebührensumme des Auftrages an, max. aber 10,00 EUR. Da die Schuldner angetroffen wurden, liegt kostenrechtlich ein Auftrag vor. Ein Wegegeld für die Zustellung der Ladung fällt nicht an, da er diese unmittelbar im Anschluß Versuch hat unmittelbar zustellen können. In der gesonderten Zustellung der Ladung ist eine unrichtige Sachbehandlung zu sehen.
Die Dokumentenpauschale für 10 Seiten erscheint mir zwar hoch, ist aber nicht unmöglich.

KV 604 - 2x Einstellg. Pfdg. = 25,00 €
KV 604 - 2x Ev-Verfahren. = 25,00 €
KV 100 - 2x Zust. Ev-Ladung. = 15,00 €
KV 711 - 1x Wegegeld >10 km = 5,00 €
KV 700 - 2x 10 Seiten Kopie. = 10,00 € (evtl. 0,50 € zuviel)
KV 713 - Ausl.-Pauschale Pfdg.+ZU+Ev. = 10,00 €

Verfasst: 06.03.2009, 10:14
von d771072
Es handelt sich im vorliegenden Fall um zwei Aufträge, da der GV die Schuldner bei der versuchten Vollstreckung nicht angetroffen hat. Siehe Nr. 2 IV DB-GVKostG
Demzufolge fallen zwei Auslagenpauschalen an. Die Höchstgrenze liegt demnach bei 20 Euro.

Über das Wegegeld läßt sich nur spekulieren, da wir nicht wissen, welche Stufe des Wegegeldes angesetzt werden kann.

Verfasst: 06.03.2009, 12:11
von silvester
jester schrieb unter #7:
"Der GV war nur einmal bei den Schuldnern und hat diese angetroffen,"

Es ist mithin nur ein Auftrag. Es greift hier Nr. 2 Abs. 4 Satz 1 DB-GvKostG.