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Verfasst: 28.01.2009, 10:19
von Smilie
na dann sind die Zustellkosten doch so oder so angefallen... weil sie den Sch. ja nochmal anschreiben musst.

Verfasst: 28.01.2009, 10:27
von Tigra
ich glaub ich weiß was ihr meint, aber ich seh nicht ein weitere kosten zu zahlen, die NB muss ja kostenfrei geschehen, ob die jetz 3,45 für die zustellung verpulvert ist mir doch egal!

Verfasst: 28.01.2009, 15:01
von silvester
3,45 sind die Zustellauslagen.

Wenn die Nachbesserung allerdings auf eine "Fehler" der GVin zurückzuführen ist ("schlecht ausgefüllt" - was heißt das?), könnte eine unrichtige Sachbehandlung vorliegen und dann dürfte auch diese Auslage nicht erhoben werden.
Nicht zahlen allein geht nicht, wohl aber eine Kostenerinnerung.

Verfasst: 28.01.2009, 15:05
von Tigra
was sagst du zu der haftbefehl sache??! das doch nicht mein bier?!

Verfasst: 28.01.2009, 15:22
von silvester
Ich gehe davon aus, daß die GVin den Sc. zum Termin geladen hat (daher die Zustellauslage) und dieser nicht erschienen ist. Das Erscheinen und die Leistung der EV können nun mit einem Haftbefehl erzwungen werden.
Der erste Haftbefehl liegt sicher nicht mehr vor, ist aber nicht verbraucht, da das Verfahren nicht ornungsgemäß beendet wurde. Ob es einfacher ist, einen neuen zu erlangen oder sich über eine Erinnerung den alten zu besorgen kann ich nicht sagen.

Verfasst: 28.01.2009, 15:26
von Tigra
danke schön hat mir trotzdem weitergeholfen... weiß jmd. ob man das in dem gvz gesetz oder so nachlesen kann?!

Verfasst: 28.01.2009, 15:37
von silvester
185 0 gvga; 903 ZPO

Sowohl für die antragsgemäße Nachbesserung/Ergänzung des Vermögensverzeichnisses als auch für eine entsprechende Ablehnung entsteht keine gesonderte Gebühr, da das Nachbesserungs-/ Ergänzungsverfahren Teil des ursprünglichen Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist.
LG Dresden, Beschluss vom 19.05.2005, Az. 8 T 0332/05

Ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein unvollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, ist zunächst gehalten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. Erst wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gläubiger dagegen die Erinnerung nach § 766 ZPO zu.
BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07 - LG Heilbronn AG Schwäbisch Hall


Die Pflicht zur Nachbesserung der Angaben im Vermögensverzeichnis durch den Schuldner besteht allgemein, ohne dass die besonderen Erfordernisse des § 903 ZPO erfüllt sein müssen, wenn das vom Schuldner vorgelegte Vermögensverzeichnis nicht so vollständig ausgefüllt ist, wie der Zweck des § 807 ZPO erfordert.
AG Hattingen, Beschluss vom 14.04.2008 – 8 M 274/08 – JurBüro 2008, 384