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Verfasst: 31.03.2009, 08:36
von _steffi_
Guten Morgen,

mach einen Antrag auf Bestimmung eines termins zur nochmaligen Abagbe der EV gemäß § 903 ZPO.

Dort nimmst du Bezug auf das 1. EV-Protokoll und gibst an, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners geändert haben müssen.

Verfasst: 31.03.2009, 10:50
von jenniver
Ich würde vorher mal nachfragen, ob schon ein neues VV gegen den Schuldner vorliegt. Eventuell war ja schon jemand vor euch schneller. Seit August 2008 ist ja schon eine ganze Zeit vergangen.
Ansonsten kannst du nur einen neuen Antrag stellen mit Verweis, dass er bis August Zivildienstleistener war bzgl. Aufnahme neuer Arbeitsstelle. Nachbesserung geht hier nicht.

Verfasst: 31.03.2009, 11:35
von Lisa*
- Vielen Dank - für Eure schnellen Antworten..

Ein neues Verzeichnis liegt noch nicht vor, hab beim Gericht
bereits nachgefragt...

Dann werde ichs wohl ma auf diesen Weg versuchen...


:thx

Verfasst: 31.03.2009, 12:08
von Tölpel
guck mal unter § 903 ZPO Wiederholte eidesstattliche Versicherung. Dass der Zivildienst vorbei ist, ist ja vergleichbar mit der Auflösung eines bisherigen Arbeitsverhältnisses.

Verfasst: 31.03.2009, 12:32
von StineP
Noch ein kleiner Hinweis:

Der Begriff „Arbeitsverhälthis" in § 903 ZPO ist nicht auf
den engeren, d. h. arbeitsrechtlichen Aspekt beschränkt. Viel-
mehr soll die Bestimmung dem Gläubiger die Behebung von Schwierigkeiten ermöglichen, die sich bei einem Wechsel der Erwerbsquelle des Schuldners ergeben (Bundestagsdrucksache
I/4452 S. 4). Unter Arbeitsverhältnis ist danach jede Tätigkeit
zu verstehen, die auf Erzielung von Arbeitseinkommen im Sin-
ne von § 850 Abs. 2 ZPO gerichtet ist, ohne Rücksicht darauf,
ob sie in abhängiger Stellung oder selbständig ausgeübt wird
(KG MDR 1968, 674; OLG Hamm JurBüro 1983, 1738, 7739).

Verfasst: 31.03.2009, 15:18
von Ernie
Wegen Veränderung des "Arbeitgebers" wäre hier ein Antrag nach § 903 ZPO möglich.

Verfasst: 31.03.2009, 15:23
von puppa2402
Ich würde einen Antrag auf nochmalige Abgabe der EV stellen. So in etwa:
Wie das Protokoll der eidesstattlichen Versicherung ausweist, hat die Schuld-nerin unter dem dort angegebenen Aktenzeichen die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die Angaben in diesem Protokoll sind insofern nicht mehr richtig, als daß das angegebene Arbeitsverhältnis bzw. der Leis-tungsbezug vom Arbeitsamt/Krankenkasse nicht mehr besteht. Diese Behauptung wird durch die anliegenden Unterlagen bestätigt. Daher wird beantragt, Termin zur nochmaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen. Weiter wird beantragt, Termin auch dann zu bestimmen, wenn in einem anderen Verfahren bereits Haftbefehl erlassen wurde und, falls die Schuldnerin nicht erscheint oder die Abgabe verweigert, Haftbefehl zu erlassen und dem Gläubigervertreter eine Ausfertigung zu erteilen. Von dem Terminprotokoll und Vermögensverzeichnis werden Abschriften er-beten.

Dazu die Kosten und fertig.

Verfasst: 31.03.2009, 15:24
von puppa2402
Sorry, hab nicht gesehen, dass hier schon eine Seite 2 war. Also kommt meine Antwort ein bisschen spät. :oops:
Da gibt es auch nix mehr hinzuzufügen.