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Verfasst: 21.11.2008, 09:25
von Soenny
Ernie hat geschrieben:Wenn definitiv bekannt ist, dass sich der Schuldner dem Konto eines Dritten bedient (z. B. durch eigene Angaben in der eV), ist das völlig easy, und ich hatte bislang immer solches Glück...
Das ist ja dann was anderes ;) Im Normalfall geht es aber dann doch nicht, wie ich schon merken mußte.

Ich würde an Strubbel's Stelle erst mal sehen, daß ich ein Vermögensverzeichnis bekomme, um den Arbeitgeber in Erfahrung zu bringen und dann dort direkt die Pfändung machen.

Verfasst: 21.11.2008, 09:32
von skugga
Mir gehts wie Ernie, ich habe diese PfÜBs bisher immer problemlos erlassen bekommen.

Das schöne an der Pfändung des Anspruchs des Auszahlungsanspruchs ist übrigens, dass - im Gegensatz zur Gehaltspfändung z. B. - keine Freigrenzen zu beachten sind; das eingehende Geld kann also komplett gepfändet werden.

Verfasst: 21.11.2008, 09:41
von Heike19
Das ist ja interessant. :-)

Habe ich so ja noch nicht gehört.

Habt ihr da mal ein Mustertext für mich, was ihr bei der Kontopfändung reinschreibt?

Verfasst: 21.11.2008, 16:14
von Refa_Cologne_M
hehe .... da muss ich mal glatt der Heike zustimmen, wüsste auch gerne was ich da in den Antrag reinschreiben soll .... habe hier auch so nen falle allerdings Vater/Sohn konstellation

Verfasst: 21.11.2008, 16:59
von Ernie
Leider bin ich jetzt daheim, und hier habe ich leider keine Vordrucke, aber ich werde mal im Montag einen entsprechende Text hereinstellen - sofern kein anderer schneller ist!

Verfasst: 21.11.2008, 19:58
von Strubbel
Das kannte ich so auch noch nicht. Auf den Text bin ich gespannt. Danke euch für den Hinweis!

Verfasst: 24.11.2008, 06:45
von Ernie
Konten, auf denen der Inhaber erkennbar fremdes Vermögen treuhänderisch verwaltet, sind Treuhandkonten. Über diese kann nur der Inhaber (Treuhänder) selbst verfügen. Die Gläubiger des Treugebers können deshalb in die Guthaben nicht vollstrecken. Sie haben nur die MÖglichkeit, den Anspruch des Treugebers gegen den Treuhänder auf Auskehrung der Beträge nach § 829 ZPO zu pfänden, und dabei ist der Treuhänder Drittschuldner.

Bei einem Pfändungszugriff eines Dritten auf das Treuhandkonto bleibt dem Treugeber, dem eigene Rechte gegen die Bank nicht zustehen, nur die problematische Drittwiderspruchsklage.

Verfasst: 24.11.2008, 07:10
von Soenny
Ich kann mir nicht vorstellen, daß das ein "Treuhandkonto" ist, auf das die Beträge gezahlt werden.

Verfasst: 24.11.2008, 07:25
von Ernie
... werden gepfändet:

- Die Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner als Kontoinhaber des bei der XYZ-Bank geführten Kontos (Nr.: ....) auf Auszahlung des dem Schuldner zustehenden, vom Drittschuldner treuhänderisch verwalteten Guthabens sowie das Anwartschaftsrecht des Schuldners auf Wiedererlangung der Inhaberschaft.

- Herausgabe vereinnahmter Beträge für den Schuldner;

- Auskunft über den Stand des vom Drittschuldner für den Schuldner verwalteten Guthabens und Rechnungslegung;

Verfasst: 24.11.2008, 08:40
von Heike19
Also wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, dann gibt man die Tochter als Drittschuldner an.

Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass die Tochter als Drittschuldner dann eine Drittschuldnererklärung abgibt und an den Gläubiger das Geld (z. Bsp. Gehalt/Lohn) auszahlt.

Hat das schon mal jemand in der Praxis ausgeübt?

Wie geht das dann weiter, wenn die Tochter das Geld nicht auszahlt?