Räumungs- und ZV-Auftrag

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Gast

#11

16.11.2008, 21:34

Also buche ich die Endsumme der Rechnung mit ins FoKo?

Sorry, ich weiß das ich soviele blöde Fragen stelle, aber bin noch nicht so lange in dem Beruf ;)
rosa

#12

16.11.2008, 21:49

RÄUMUNGSAUFTRAG

Beigefügt erhalten Sie in der Zwangsräumungsangelegenheit

$g

gegen

$s


die Vollstreckungsunterlagen mit dem Auftrag,

die Räumung der Wohnung des oben bezeichneten Schuldners in der ??, ?? nebst gemieteter Nebenräume vorzunehmen.

Zugleich bitte ich, um die Zwangsvollstreckung nachstehend berechneter Gebühren für diesen Auftrag.


SO sieht der räumungsauftrag ja aus, also in gewisser weise, wird damit auch die zv beauftragt aber halt nur wegen der gebühren, es bleibt dennoch ein "einfacher räumungsauftrag"!
Also buche ich die Endsumme der Rechnung mit ins FoKo?
genau !
Refa-Susi

#13

17.11.2008, 14:28

Was ist eigentlich mit den Gerichtsvollzieherzustellkosten. Die werden ja in dem einfachen Räumungsauftrag nicht mit angegeben, dass die der Schulner übernehmen soll. Wie wird das mit diesen Kosten gehand habt?
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Smilie
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#14

17.11.2008, 14:49

Schreib doch einfach: zzgl. der Kosten des Gerichtsvollziehers für diesen Auftrag..
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Refa-Susi

#15

17.11.2008, 15:14

Geht das so einfach? Und wie ist das im ZV-Auftrag bzw. beim vorläufigen Zahlungsverbot? Schreibt man dann auch zzg. Kosten des Gerichtsvollziehers?
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#16

17.11.2008, 15:30

Nach § 788 ZPO hat der Schuldner doch eh die Kosten der ZV zu tragen... und da man die Kosten des GVZ beziffern kann, schreiben wir das immer so hin..

Hat noch nie Ärger gegeben - obwohl der Satz wohl eigentlich wg. 788 überflüssig ist.
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Refa-Susi

#17

17.11.2008, 22:38

Danke.

Und wie ist das beim Pfüb mit den Gerichtskosten. Die Gerichtskosten muss nach § 788 ZPO auch der Schuldner übernehmen, aber die Gerichtskosten nimmt man ja mit auf im Pfüb. Könnte man das auch weglassen? Also, wieso muss man die Gerichtskosten im Pfüb mit beantragen und die Gerichtsvollzieherzustellkosten im Vorläufigen ZV und im ZV-Auftrag nicht?
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#18

18.11.2008, 09:05

Wenn du die genauen Kosten weißt, dann kannst Du sie ja auch im vZ und im ZV-Auftrag beziffern.

Im Endeffekt dient es ja nur dazu, die offene Forderung so komplett wie möglich zu berechnen bzw. mitzuteilen, welcher exakte Betrag noch offen ist.

Wenn ich also die genauen Kosten kenne, dann beziffere ich sie auch gleich mit im Antrag. Sonst kommt eben der Nachsatz zzgl. weiterer Gerichts- und/oder Gerichtsvollzieherkosten...
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Refa-Susi

#19

18.11.2008, 09:50

Vielen lieben Dank. Ihr habt mir sehr geholfen.
Detti1986
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#20

10.02.2009, 11:52

Ich habe auch mal eine Frage.....

Habe einen Räumungstitel. Schuldner hat zwei verschiedene Wohnsitze. Ist es trotzdem der Wohnort des Schuldners oder der Ort an dem die Wohnung geräumt werden soll????

Brauche schnell hilfe. Muss das noch heute fertig bekommen.

Ich danke Euch im Voraus.

LG Odette
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