§ 45 Abs. 3 BRAO:
Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt war.
Notar der Kanzlei hat Titel erstellt, darf der RA. daraus vo
- Lena
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Oh danke! Weil die Diskussion hatten wir auch mal im ehemaligen Büro, und dort wurde es dann gemacht. Den Ausgang hab ich dann wegen der Schwangerschaft nicht mehr mitgekriegt. Aber dann weiß ich wenigstens beim nächsten Mal Bescheid!
(Und da ich ja "nur" NoFa gelernt hab, sind mir die Gesetze/Verordnungen für RA'e noch mehr als fremd)
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Liebe Grüße
Lena
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Man muss mich nicht mögen, kennen reicht
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