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Verfasst: 11.11.2008, 16:45
von Smilie
Du meinst also, wenn ich eine Forderung iHv insgesamt 500,00 € hab, dann kann ich das Teilen und hab dann zwei Titel über z.B. 300,00 und 200,00?

Wenn ich sowas mache, wäre dann mein PfÜB nicht nur über 300,00 oder über die vollen 500,00 (aber über die hab ich ja dann keinen Titel mehr..)

Verfasst: 11.11.2008, 16:47
von zenzi75
Nein ich meinte, daß der Titel bezüglich der Schuldner geteilt wird. Die haften nach wie vor gesamtschuldnerisch für die gesamte Forderung, nur daß Du halt 2 gesonderte Titel hast, 1 für Ehefrau, 1 für Ehemann.

Verfasst: 11.11.2008, 16:48
von Smilie
ahso - wie beim VB also...

Verfasst: 11.11.2008, 16:49
von zenzi75
ja genau, wie bei nem VB meinte ich... oder hab ich jetzt was völlig falsch verstanden und bin auf dem totalen Holzweg unterwegs???

Verfasst: 11.11.2008, 17:38
von wifey
aha - "wie beim VB" verstehe ich :daumen

Würd dann aber eher sagen, ne 2. vollstreckbare Ausfertigung beantragen für die Gesamtschuldner - bringt in diesem Fall aber auch nix, weil ja auf der 1. auch die gesamtschuldnerische Haftung dann festgehalten/notiert werden muss.
Dann doch lieber warten, bis der PfÜB durch ist und dann ZV beantragen.

Verfasst: 12.11.2008, 09:00
von zenzi75
bei Beantragung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung mußt Du nachweisen, daß der erste Titel verlorengegangen ist... das geht ja nicht... also ich würde eher auf Titelteilung tippen...

Verfasst: 12.11.2008, 09:10
von Kimmy
nein, man muss doch nicht nachweisen, dass die erste Ausfertigung verloren gegangen ist. Man muss nur die Begründetheit der Beantragung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nachweisen. Z.B. zwei Schuldner oder zwei verschiedene Vollstreckungsgerichte/Vollstreckungsorgane zuständig. Die weitere vollstreckbare Ausfertigung wird beantragt nach § 733 ZPO und hierfür gibt es auch noch eine Gebühr gem. §§ 2, 13, 18 Nr. 7 i.V.m. Nr. 3309 VV RVG und kosten € 15,00 GK.

Verfasst: 12.11.2008, 09:21
von Smilie
Super :thx - hab ich wieder was gelernt!

Verfasst: 12.11.2008, 15:56
von zenzi75
nein, man muss doch nicht nachweisen, dass die erste Ausfertigung verloren gegangen ist. Man muss nur die Begründetheit der Beantragung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nachweisen.
das Problem ist aber, daß bei einer 2. Vollstreckbaren Ausfertigung im eigentlichen Sinne immer der Schuldner erst angehört wird (wenn auch nur im schriftlichen Verfahren). Er kann sich ja dagegen sträuben...