Ich glaube, du schmeißt da einiges durcheinander:
Ein vorläufig vollstreckbares Urteil ist sofort vorllstreckbar, Zustellung und ZV können sofort und gleichzeitig veranlasst werden.
Das mit der Bürgschaft bzw. der Sicherheitsleistung gilt nur, wenn das Urteil NUR GEGEN SICHERHEITSLEISTUNG für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.
Und für die Wartezeiten vor Vollstreckung lies mal §§ 704, 794, 750 ZPO