Stimmt, denn in § 750 III ZPO steht: Eine Zwangsvollstreckung nach § 720 a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.zmaus2003 hat geschrieben:... eine Kollegin von mir meinte, wäre nötig, damit die Voraussetzungen für die Sicherungsvollstreckung gegeben sind - man müsse ja dem Schuldner die MÖglichkeit geben die Sicherungsvollstreckung durch eigene SHL abzuwehren
noch mal wegen sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO
- cappie
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cappie hat geschrieben:Stimmt, denn in § 750 III ZPO steht: Eine Zwangsvollstreckung nach § 720 a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.zmaus2003 hat geschrieben:... eine Kollegin von mir meinte, wäre nötig, damit die Voraussetzungen für die Sicherungsvollstreckung gegeben sind - man müsse ja dem Schuldner die MÖglichkeit geben die Sicherungsvollstreckung durch eigene SHL abzuwehren
Stimmt nicht:
BGH, Beschluss vom 05.07.2005, VII ZB 14/05
Wenn ich das richtig gelesen habe, dann ist doch bereits vom Gericht zugestellt worden. Sehe ich da etwas falsch?