Auskunft Drittschuldner - Übersetzer gesucht

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Coonie
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#11

17.10.2008, 11:24

habe nur die 12. Auflage.... zu welchem Thema find ich das denn....?
[align=center]auch wenn dir ein Vogel auf den Kopf schXXX
sei froh, dass Kühe nicht fliegen können
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butterflybabe
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#12

17.10.2008, 11:31

Versuchs übers Sachverzeichnis, dort unter "Darlehen". Dort stehen die allgemeinen Sachen und speziell dann unter "Auszahlung" das wichtige für deinen Fall.
susannen aus s.

#13

17.10.2008, 11:35

Ja, das war die Antwort. Damit hast du also den Schuldner wahrscheinlich mächtig geärgert, aber wenn er den Kredit nicht abruft, dann bekommt ihr auch kein Geld und das Ganze war nur Makulatur. Schade eigentlich!
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Coonie
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#14

17.10.2008, 11:37

ok... habs nun gefunden und bin auch damit durch...
all in all kann ich sagen, dass wir kein Problem wegen der Zweckgebundenheit haben werden.
erläuternd sollte ich sagen, dass unser Mandant und gläubiger ein haus verkaufen wollte, unser schuldner hat das Haus mit notariellem Vertrag gekauft ... nicht bezahlt und ist trotzdem eingezogen.... die Inteligenz unseres Mandanten, der sich das alles hat gefallen lassen, mag jetzt mal nicht bewertet werden.

fakt ist, der schuldner und hauskäufer hatte das darlehen bereits gewährt bekommen.... das wissen wir aufgrund des notarvertrages und den diesbezüglich vorgelegten unterlagen... uns unser Mandant = verkäufer hat das geld nie bekommen und das darlehen wurde bislang (mangels anweisung) auch nicht ausgezahlt....

also ist die sache mit der zweckbindung doch eigentlich geritzt oder?

wie bekomm ich dann das darlehen ausgezahlt?
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susannen aus s.

#15

17.10.2008, 11:43

Das ist ja das Problem, das Recht auf Abruf des Darlehens ist nicht mit pfändbar und damit kann der Gläubiger dies nicht für den Schuldner übernehmen. Das steht im Stöber an der gleichen Stelle. Für mich hört sich das fast so an, als müsste man hier vielleicht eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung führen. Lass das doch mal deinen Chef prüfen. Wichtig ist, dass die Bank jetzt aber auch nicht an den Schuldner auszahlen kann. Das Geld ist zumindest für euch insofern sicher.
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#16

17.10.2008, 11:46

also ist die sache mit der zweckbindung doch eigentlich geritzt oder?
Jein, dazu bräuchte man den Darlehensvertrag. Beispiel für eine zweckgebundenes Darlehen wäre, dass der Auszahlungsanspruch an einen Bauunternehmer abgetreten wurde. Trifft vor allem bei Pauschalpreisvereinbarungen zu.
wie bekomm ich dann das darlehen ausgezahlt?
Durch einen Pfüb.

(Ich denke, du hast Stöber gelesen, da steht alles deutlich drinnen, sogar der Pfüb-Text, zumindest bei meiner Auflage ...) Sonst schreien, dann schreib ich den schnell ab.
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#17

17.10.2008, 11:47

Das steht im Stöber an der gleichen Stelle
Susanne, wo hast du das gelesen? Ich les nämlich nur, dass dies durch Pfüb möglich ist ...
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#18

17.10.2008, 11:50

das ist schon mal gut....
vielleicht sollte man ne einstweilige Verfügung beantragen... das ginge sicherlich schneller

muss mal sehen, dass ich meinen juriszugangs ans laufen bekomme.... grrr
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#19

17.10.2008, 11:51

also wir haben selbst der Anspruch auf Auszahlung des Darlehens im Pfüb drin... der antrag war soooo mörder umfangreich, da hat echt nichts gefehlt...

warum zahlen die dann nicht an uns....
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susannen aus s.

#20

17.10.2008, 11:56

Also, ich hab auch die 14. Auflage. Da steht dann unter Randnummer 117: ....
Der Krediteröffnungsvertrag begründet eine Rechtsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Kreditinstitut, aus der die spätere Forderung nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann. Der Anspruch des Schuldners aus dem zu seiner Disposition stehenden Kredit ist daher (als zukünftige Forderung) pfändbar. Solange der Schuldner jedoch keine Verfügung über den ihm eingeräumten Kredit vornimmt, hat diese Pfändung für den Gläubiger keinen realisierbaren Wert. Zum Abruf des Kredits durch den Gläubiger berechtigt die Pfändung nicht. Unterlässt der Schuldner den Abruf, steht dem Gläubiger ein wirtschaftlich verwertbares Recht damit nicht zur Verfügung.
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