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Verfasst: 24.06.2008, 13:47
von -dus-
Aber wenn er doch noch unter der Anschrift gemeldet ist, kann dort doch auch wirksam zugestellt werden. Egal ob er sich dort aufhält oder nicht. Das Räumungsurteil konnte dort ja auch zugestellt werden!

Oder bin ich mit der Meinung eine Minderheit?

Verfasst: 24.06.2008, 14:33
von Di
Muss sowas nicht gegengezeichnet werden? (gem. § 3 ZVG)
Warum machst du dann EMA, wenn er sich dort aufhält?
Ich verstehe gerade das Logische daran nicht...

Verfasst: 24.06.2008, 14:58
von -dus-
Er hält sich ja gerade nicht dort auf.

Ich sage ja: Er ist dort gemeldet und hat dort einen Briefkasten = zustellfähige Anschrift.

Um aber auszuschließen, dass er sich doch (vor kurzem) umgemeldet hat, habe ich eine EMA gemacht bzw. um nachzuweisen, dass er noch unter der Anschrift gemeldet ist.

Verfasst: 24.06.2008, 17:41
von Di
Ja, aber der Schuldner muss trotz allem dafür unterschreiben, dass er das Schreiben auch zugestellt bekommen hat! Stöber mal in der ZVG!

Verfasst: 24.06.2008, 18:47
von tobik9
Wird das nicht förmlich zugestellt und nur in den Briefkasten geworfen.

So mit ZPU der Post??

Der muss doch nichts unterschreiben.

Verfasst: 25.06.2008, 10:43
von Di
gem. § 3 ZVG:

Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen.
Sie können durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen.
Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

Verfasst: 25.06.2008, 11:20
von d771072
Was hat das ZVG mit der Zustellung in einer Räumungssache zu tun?

Verfasst: 25.06.2008, 11:36
von jenniver
Das frag ich mich aber auch. Der GV informiert den Schuldner durch Einwurf in den BK bzw. auf dem Postweg über den Räumungstermin.

Verfasst: 25.06.2008, 11:53
von Di
Ja sorry, war leider bei einem anderen Thema.
Bin einfach nur URLAUBSREIF.
Ihr müsst mich nicht gleich steinigen...
:cry:

Verfasst: 25.06.2008, 11:57
von -dus-
Danke für die Antworten.

Habe jetzt mal meine Meinung der GV kundgetan (bisherige Anschrift = Zustellanschrift).

Werde mal berichten, was dabei rauskommt.