Vollstreckung in Erbengemeinschaft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Lienchen
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#11

22.10.2007, 22:53

also generell geht es um einen verhältnismäßig geringen betrag (keine 200 euro). die sache mit dem mahnbescheid ist mir schon klar, aber meine chefin meinte, daß man auch eine zwangsversteigerung ohne titel beantragen kann, man müsse nur nachweisen, daß ein anspruch bestünde. weiß da von euch jemand genaueres. mir selbst ist nur bekannt, daß es die üblichen voraussetzungen sind, die ich generell brauche für jegliche arten von zwangsvollstreckungen.
den erbschein habe ich übrigens bereits in kopie in der akte. reicht eine kopie vom erbschein aus oder muß ich das noch irgendwie in beglaubigter form anfordern, wenn ich dann vollstrecken würde?
am liebsten wäre mir natürlich, wenn sich die sache aufklärt, wenn ich die miterben anschreiben würde, aber dadurch ist natürlich der eigentliche schuldner vorgewarnt. aber andererseits würde mich auch schon interessieren, wie hoch die kosten eines solchen zwangsversteigerungsverfahrens wären. hat jemand von euch da irgendwelche maßstäbe, woran ich mich orientieren kann? oh man so viele fragen und das reinste vakuum in meinem schädel. naja bin ja nicht frau allwissend ;)
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#12

22.10.2007, 23:19

na wenn deine chefin so schlau is, soll sie dir doch sagen wo, was, wann, wie... :twisted: schönen Gruß an die Chefin ;-)
Gast

#13

23.10.2007, 09:15

Lienchen hat geschrieben:also generell geht es um einen verhältnismäßig geringen betrag (keine 200 euro). die sache mit dem mahnbescheid ist mir schon klar, aber meine chefin meinte, daß man auch eine zwangsversteigerung ohne titel beantragen kann, man müsse nur nachweisen, daß ein anspruch bestünde. weiß da von euch jemand genaueres. mir selbst ist nur bekannt, daß es die üblichen voraussetzungen sind, die ich generell brauche für jegliche arten von zwangsvollstreckungen.
den erbschein habe ich übrigens bereits in kopie in der akte. reicht eine kopie vom erbschein aus oder muß ich das noch irgendwie in beglaubigter form anfordern, wenn ich dann vollstrecken würde?
am liebsten wäre mir natürlich, wenn sich die sache aufklärt, wenn ich die miterben anschreiben würde, aber dadurch ist natürlich der eigentliche schuldner vorgewarnt. aber andererseits würde mich auch schon interessieren, wie hoch die kosten eines solchen zwangsversteigerungsverfahrens wären. hat jemand von euch da irgendwelche maßstäbe, woran ich mich orientieren kann? oh man so viele fragen und das reinste vakuum in meinem schädel. naja bin ja nicht frau allwissend ;)
Eine Zwangsversteigerung ohne Titel gibt es nicht. Es muss also erstmal der MB beantragt werden oder ne andere Sicherungsmaßnahme eingeleitet werden.

Die Eintragung einer Sicherungshypothek wäre bei dem geringen Gegenstandswert überhaupt nicht zulässig, da mindestens eine Hauptforderung von € 750,00 bestehen muss.

Die zwingenden Voraussetzungen für ZV-Maßnahmen sind nun einmal

Titel
Klausel
Zustellung

und daran wird sich auch Deine Chefin halten müssen.

Viel Erfolg .... auch mit Deiner Chefin ;-)
Lienchen
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#14

23.10.2007, 09:43

grins und da schau ich mal wieder rein um mich auf den neuesten stand zu bringen und schon schmunzel ich wieder ;) ja, meine chefin ist ne sache für sich, sie weiß alles besser.
die sicherungshypothek geht nicht, das ist klar, aber welche anderen möglichkeiten hätte ich noch, wenn ich weiß wer in der erbengemeinschaft ist und daß diese erbengemeinschaft ein hausgrundstück geerbt hat. die daten vom grundstück selbst habe ich aus einem notariellen vertragsentwurf, da die erbengemeinschaft das haus verkaufen wollte, es aber nicht über die bühne ging. ich weiß insoweit auch nicht, ob da mieteinnahmen überhaupt vorhanden sind. *verzweiflungsrufe an die füchse aussendet*
Jupp03/11

#15

23.10.2007, 09:50

M a h n b e s c h e i d !!!
GV Alt
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#17

23.10.2007, 22:05

Zusammenfassend:

Ohne Titel geht rein garnix (müßte auch Deine schlaue Chefin wissen).

Mit Titel (aus dem Bauch heraus):
PfÜB gegen die Miterben als Drittschuldner. Pfändung des Anspruches des Schuldners auf Aufhebung/Auflösung/Auseinandersetzung der Gemeinschaft und Auszahlung der nach Auseinandersetzung der Gemeinschaft dem Schuldner zustehenden Beträge.

Danach (mit Vorbehalt): Antrag auf Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft.
Jupp03/11

#18

23.10.2007, 22:15

GV Alt:

schönen guten Abend.

den vorletzten Schritt -vor der Versteigerung- hast du m. E. vergessen. Eintragung der Pfändung in das Grundbuch.

P.S.
bald ist Kirmes.
Lienchen
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#19

26.10.2007, 13:27

erstmal vielen vielen dank an alle... werde es erstmal versuchen, meiner chefin zu verklickern was jetzt zu tun ist ;) ihr seid echt super
GV Alt
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#20

27.10.2007, 09:44

@Jupp03:
Ich meine: Wenn ich durch PfÜB den Anspruch des Schuldners auf "Auseinandersetzung u.s.w." gepfändet habe, bin ich an seine Stelle getreten. Dann brauche ich keinen Grundbucheintrag, sondern kann direkt die Zw.-Versteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft beantragen.
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