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Verfasst: 17.10.2007, 15:45
von Bibbi
Bild Na suuuper!!!! NOCH weniger als ich schon dachte Bild ...Aber war klar:
ne eidesstattliche ist ja nicht so ernst zu nehmen....und bei diesen
Strafen dann auch kein Wunder... :|

Verfasst: 17.10.2007, 15:45
von schneewittchen1984
echt? das ist ja unglaublich. die hat doch n haus und somit vermögen...

wirkt ja nicht gerade abschreckend. leider!

Verfasst: 17.10.2007, 15:50
von Majo
na, dann ist es doch am besten für die Schuldner, sie verheimlichen alle Vermögenswerte. Die 150,- € kann man dann grad noch abdrücken, wenn man damit einer Pfändung, etc entkommt.

Super Rechtssystem...

Verfasst: 17.10.2007, 16:07
von Bob
AxL hat geschrieben: Ist das ne Strafe für einen Meineid??
Nö, für ne falsche eV. :twisted:

Verfasst: 18.10.2007, 14:07
von Darkeyes
Also wenn ich bedenke, dass eine "Strafe" im eigentlichem Sinne abschreckend sein soll, dann finde ich die 150 € wohl ein wenig "unterzogen"...

Wenn die nen Haus hat, dann kann die das evtl. sogar aus der "Portokasse" zahlen...

Unglaublich... :motz

Verfasst: 18.10.2007, 14:53
von insi-maus
Von welchem Gericht stammt denn dieser gnädige Strafbefehl, wenn ich mal fragen darf?

Verfasst: 18.10.2007, 15:27
von Smilie
Tja, da sieht man mal wieder, was man sich in Deutschland alles leisten kann - und mit was für einer "harten" Strafe man rechnen muss...

Versicherung an Eides statt falsch abgelegt

Verfasst: 18.10.2007, 15:39
von Soenny
Da habe ich aber was anderes!

Es ging um Unterhaltsunterschlagung, falsche EV (Schuldner: ich arbeite nicht.). In Wahrheit war er bei drei Firmen als Sub beschäftigt.

50 Tagessätze á 20 €!

Verfasst: 18.10.2007, 16:10
von advocatus diaboli
Der Thread hat einen leichten Touch von "hier spricht Volkes Stimme"... :wink:

Warum es "nur" 10 TS sind, läßt sich ohne Kenntnis der Akte schwerlich sagen. Die TS-Höhe von 15 Euro halte ich nicht für verkehrt. Man muß berücksichtigen: letztlich sind solche Ermittlungsverfahren Massengeschäft, da wird niemand auf die Idee kommen, große Untersuchungen zum Wert des Grundstücks bzw. (möglichen) Mieteinnahmen anzustellen, um die TS-Höhe nach oben zu schrauben.

In Fällen von Unterhaltspflichtverletzung gibt es in anderen Bezirken durchaus auch schon für Ersttäter Freiheitsstrafen auf Bewährung. Dahinter steht der Gedanke, daß der Verurteilte seine Finanzen zur Begleichung des Unterhalts einsetzen soll.