Hallo,
ich hab hier mal wieder eine Frage zur Insolvenz:
Und zwar möchte unser Mandant Privatinsolvenz anmelden. Ich habe jetzt das zweite Schreiben an alle Gläubiger mit Schuldenbereinigungsplan versandt. Jetzt antwortet ein Gläubiger, dass er, da er er eine schon ältere Lohnabtretung vorliegen hat (dies stimmt laut Mandant auch), dem Schuldenbereinigungsplan nicht zustimmt, da die ersten 2 Jahre der Laufzeit des Schuldenbereinigunbgsplanes der monatlich pfändbare Betrag gem. § 114 InsO an den Gläubiger mit der ältesten Lohnabtretung abzuführen ist.
Heißt dass jetzt im Klartext, dass der Gläubiger mit der Abtretung zwei Jahre lang ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens den gesamten monatlich pfändbaren Betrag allein erhält und alle anderen Gläubiger erst einmal nichts bekommen und dann erst nach zwei Jahren in Höhe ihrer jeweiligen Quote mit bedient werden dürfen?
Danke vorab
Paulchen2001
Bedienung der Gläubiger gemäß Schuldenbereinigungsplan
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Halloooo Paulchen...
Ich gebe immer gern folgen Link weiter, wenn es um solche Themen geht:
http://www.insolvenzberatung.de/pdf/Inh ... endung.pdf" target="blank
Ich hoffe, der Link bleibt auch so unverändert stehen.
Schau mal, ob du was findest..
MfG
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Stil zu haben, ist die vornehmste Art, stur zu sein.
Ansonsten gilt: Life's a bitch and then we die.
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- Lunashine
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Im Klartext:
Sofern der Schuldner seinen pfändbaren Einkommensanteil VOR InsAntr an einen Dritten RECHTSWIRKSAM abgetreten hat, greift § 114 Abs. 1 InsO. Die Abtretung ist damit noch zwei Jahre nach IE wirksam und begründet ein Absonderungsrecht, sodass für diesen Zeitraum etwaige pfändbare Einkommensanteile an den Absonderungsgläuniger abzuführen sind. Erst nach diesen zwei Jahren fließen sie in dei InsMasse.
Erst wenn das Guthaben auf dem TH-Konto größer als die fälligen Verfahrenskosten ist, wird evtl eine Quote ausgeschüttet.
Sofern der Schuldner seinen pfändbaren Einkommensanteil VOR InsAntr an einen Dritten RECHTSWIRKSAM abgetreten hat, greift § 114 Abs. 1 InsO. Die Abtretung ist damit noch zwei Jahre nach IE wirksam und begründet ein Absonderungsrecht, sodass für diesen Zeitraum etwaige pfändbare Einkommensanteile an den Absonderungsgläuniger abzuführen sind. Erst nach diesen zwei Jahren fließen sie in dei InsMasse.
Erst wenn das Guthaben auf dem TH-Konto größer als die fälligen Verfahrenskosten ist, wird evtl eine Quote ausgeschüttet.
Voraussetzung: Die Abtretung wird beim Arbeitgeber offengelegt. Sonst fließt die Kohle an die Insolvenzmasse. Viele Gläubiger vergessen das oder teilen dem Treuhänder lapidar mit, dass eine Abtretung vorliegt und Absonderungsrechte geltend gemacht werden. Das hilft aber nicht wirklich weiter....
- Trynnchylld
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Wir unterbreiten bei einer solchen Konstellation schon extra Vergleichsvorschläge, die die Abtretung die ersten zwei Jahre berücksichtigt und die nächsten vier Jahre alle Gläubiger nach dem Anteil ihrer Quote befriedigt werden.
Geht ja jetzt erstmal um den Vergleichsvorschlag. Und der ist gescheitert, wenn ein Gläubiger ablehnt (die Voraussetzungen für die Zustimmungsersetzung mal außen vor). Dann muss der Insolvenzantrag gestellt werden.
Geht ja jetzt erstmal um den Vergleichsvorschlag. Und der ist gescheitert, wenn ein Gläubiger ablehnt (die Voraussetzungen für die Zustimmungsersetzung mal außen vor). Dann muss der Insolvenzantrag gestellt werden.
Lieber Gruß, Trynn
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- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -
Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
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