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22.07.2010, 14:18
Hallo Wayona,
hier wäre ne Vorlage für die Pfändung der Rückgewähransprüche:
- Rückgewähr der Grundschuld bzw. Grundschulden durch Übertragung (= Abtretung), Aufhebung oder Verzicht hinsichtlich der Grundschuld bzw. Grundschulden oder eines Teil der Grundschuld bzw. der Grundschulden, eingetragen auf dem Miteigentumsanteil auf dem Grundstück in der ?? (Gebäude- und Freifläche), Flurstück ??, ??, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im ?? Obergeschoß – Aufteilungsplan Nr. ?? - , eingetragen im Wohnungseigentum-Grundbuch von ?? Blatt ??, eingetragen im Grundbuch
Amtsgerichtsbezirk ?? ,
Grundbuchamt ??,
Grundbuch von ??,
Wohnungseigentum-Grundbuch Nr. ?? ??,
• in Abteilung III, laufende Nummer der Eintragung 1, laufende Nr. der bel. Grundstücke im Bestandsverzeichnis 1 über EUR ?? (??) - Grundschuld
• in Abteilung III, laufende Nummer der Eintragung 2, laufende Nr. der bel. Grundstücke im Bestandsverzeichnis 1 über EUR ?? (??) – Grundschuld
- einschließlich des Anspruches auf Auszahlung des Mehrerlöses oder Abtretung des Anspruches auf Zahlung des Mehrerlöses für den Fall, dass bei Verwertung der Grundschuld bzw. Grundschulden, insbesondere bei Zwangsversteigerung, ein Betrag erlöst wird, der die durch die Grundschuld bzw. die Grundschulden gesicherten Ansprüche des Drittschuldners gegen den Schuldner übersteigt,
- auf Berichtigung des Grundbuches durch gänzliche oder teilweise Umschreiben der oben bezeichneten Grundschuld bzw. Grundschulden in eine Eigentümergrundschuld bzw. Eigentümergrundschulden (Buchgrundschuld/en),
- sowie bei Nichtvalutierung der Grundschuld bzw. Grundschulden der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des über die oben bezeichnete Grundschuld bzw. Grundschulden gebildeten Grundschuldbriefes bzw. der gebildeten Grundschuldbriefe (Briefgrundschuld/en) sowie der notwendigen Urkunden in grundbuchmäßiger Form, die für die Berichtigung des Grundbuchs erforderlich sind,
- sowie bei teilweiser Valutierung der genannten Grundschuld bzw. Grundschulden der Miteigentumsanteil des Schuldners am Grundschuldbrief bzw. den Grundschuldbriefen und der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft am Grundschuldbrief bzw. an den Grundschuldbriefen und der Anspruch auf Vorlage des Briefes bzw. der Briefe beim Grundbuchamt zwecks Bildung von Teilgrundschuldbriefen sowie der Anspruch auf Aushändigung des Teilbriefes bzw. der Teilbriefe über die Teileigentümergrundschuld bzw. Teileigentümergrundschulden sowie der notwendigen Urkunden in grundbuchmäßiger Form, die für die Berichtigung des Grundbuchs erforderlich sind,
- auf die dem Schuldner gegenwärtig und zukünftig zustehende Eigentümergrundschuld bzw. Eigentümergrundschulden
Wenn eine Grundschuld eingetragen wird, wird diese über den gesamten Forderungsbetrag eingetragen, unabhängig davon, ob diese durc h z.B. Ratenzahlung sich reduziert. In Höhe der bereits bezahlten Beträge erwirbt der Eigentümer eine Eigentümergrundschuld (fiktiv). Damit die Forderung dann nicht dem Eigentümer zusteht, kannst Du die Rückgewähransprüche pfänden und rutschst dann quasi an die Stelle des Eigentümers.
Einem Zwangsversteigerungsverfahren kannst Du beitreten. Die ZwaSiHyp erlöscht nicht durch die Zwangsversteigerung. Im Gegenteil, dadurch seit ihr automatisch Beteilgte im ZwV-Verfahren.
Lieber Gruß, Trynn
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- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -
Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!