Teilungsversteigerung; Geringstes Gebot?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Tanja1980
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 33
Registriert: 08.06.2010, 11:23
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Advoware

#1

05.07.2010, 12:04

Wer kann helfen?

Ich soll das geringste Gebot berechnen und habe folgende Angaben:

Verkehrswert: EUR 190.000,00

Im Grundbuch sind zwei Grundschulden eingetragen
Grundschuld 1: DM 200.000,00 = EUR 102.258,37 vom 01.09.1987, zu verzinsen mit 16%
Grundschuld 2: DM 27.000,00 = EUR 13.804,88 vom 10.03.1966, zu verzinsen mit 7 %

Gerichtskosten fallen ca. EUR 2.000,00 an
Gutachterkosten liegen auch bei ca. EUR 2.000,00

Versteigerungsanordnung war am 04.02.2009

Versteigerungstermin soll Mitte Oktober 2010 sein.

Muss ich hier die rückständigen Zinsen mit berechnen? Woher weiß ich ob rückständige Zinsen bestehen?

Bin schon die ganze Zeit am recherchieren, komme hier aber nicht weiter. :oops:

Wäre für jede Hilfe dankbar.
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#2

05.07.2010, 17:43

Hallo Tanja,

das geringste Gebot teilt sich in die Bereiche
- bestehen bleibende Rechte
- Bargebot

Falls die Grundschulden am gesamten Grundstück lasten, bleiben beide Grundschulden bestehen.
Das Bargebot besteht aus den Gerichtskosten (inkl. Gutachter, Zeitung usw.), den öffentlichen Lasten (Grundsteuer) und den dinglichen Zinsen
Ob Zinsen angemeldet werden entscheiden letztlich die Grundschuldgläubiger.
Da die Grundschulöden unabhängig von der Forderung sind, können die Gläubiger sogar Zinsen anmelden, obwohl sie diese zur Abnsicherung der Forderung gar nicht benötigen.
Da die Grundschulden schon relativ alt sind, kann es gut sein, dass die Forderung null beträgt.
Sprich mit der Bank, ob sie auf Zinsen verzichtet. Falls die Bank voll anmeldet, findet der Ausgleich über den Rückgewährsanspruch statt.
Falls die Gläubiger die Grundschulden schon zurückgewährt haben und Eigentümergrundschulden entstanden sind, werden diese gem. § 1197 Abs. 2 BGB nicht verzinst.

S. Geiselmann
Antworten