Geltendmachung von Zinsansprüchen im Zwangsversteigerungsver

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
searchforhelp
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 39
Registriert: 31.10.2008, 16:37

#1

01.07.2010, 14:17

sooo, ich hab hier mal wieder ein Problemfall:

Wir haben hier einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gestellt, dem auch entsprochen wurde. Das AG hat hier jedoch nicht die Verzinsung mit hereingenommen (zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz....). In unserem Antrag haben wir das auch nicht drin stehen, jedoch ist das ein Standardformular, welches wir immer benutzen. Und bislang haben die Gerichte die Verzinsung mit hereingenommen.

Jetzt haben wir einen Zwangsversteigerungsantrag gestellt, und in diesen Antrag die weiter angefallenen Zinsen sowie Kosten mit reingenommen. Halt eine aktuelle Forderungsaufstellung.

Nunmehr kam eine Verfügung vom AG, dass unserem Antrag nicht entsprochen werde könne, weil im Grundbuch nur eine unverzinsliche Forderung in Höhe von x eingetragen wurde und die Anfrage, ob wir unseren Antrag hierauf beschränken. Dies haben wir dann auch getan.

Danach hat das AG jetzt den entsprechenden Anordnungsbeschluss der Zwangsversteigerung erlassen.

Nun fragt mein Chef an, was mit den Zinsen ist und ob wir hier jetzt auf diese komplett verzichten müssen oder ob wir die nachträglich noch geltend machen können.

Also ich bin der Meinung, dass wir die Zinsen nachträglich noch geltend machen können, nämlich dann, wenn wir die Löschungsbewilligung erteilen sollen. Da könnte man dann die aktuelle Forderungshöhe mitteilen und geltend machen. Ich bin mir da aber nicht sicher.

Kann mir hier jemand weiter helfen?

Viele Grüße
Ernie

#2

01.07.2010, 14:44

Wer soll denn nach erfolgter Versteigerung die zwar titulierten, aber nicht im Grundbuch gesicherten Zinsen übernehmen? Der Ersteher? Und wem würdest Du eine Löschungsbewilligung nach erfolgter Versteigerung erteilen wollen?
searchforhelp
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 39
Registriert: 31.10.2008, 16:37

#3

01.07.2010, 14:58

Ich muss die Löschungsbewilligung für die Zwangssicherungshypothek dem Ersteher erteilen. Das haben wir hier in einer anderen Sache auch bereits so gemacht. Auch mit den Zinsen. Aber da stand die Verzinsung auch mit im Grundbuch.
Ernie

#4

01.07.2010, 15:00

Mal ehrlich:

Wenn ich eine Sache für EUR X erstehe im Rahmen eines gerichtlichen Versteigerungsverfahrens, dann ist für mich als Ersteher das relevant, was das Gericht mir vorgibt.

Sonderwünsche von im Grundbuch eingetragener Gläubiger sind mir als Ersteher aber auch sowas von egal!
searchforhelp
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 39
Registriert: 31.10.2008, 16:37

#5

01.07.2010, 15:18

Es geht mir hier nicht um subjektive Empfindungen sondern umd die Rechtslage.
Ernie

#6

01.07.2010, 15:37

Dann musst Du wohl mal einen Blick ins ZVG werfen!
Antworten