Drittschuldner erkennt Forderung nicht an

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
jenniver
Foreno-Inventar
Beiträge: 2463
Registriert: 24.07.2006, 21:13
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Düsseldorf

#11

28.06.2010, 11:29

Weißt du wie der Schuldner die Kaution bezahlt hat? Hat er diese in bar an den Vermieter gezahlt, so ist dieser auch dein DS.
Hat der Schuldner die Kaution auf ein Sparbuch eingezahlt, so ist die Bank dein DS.
Benutzeravatar
katuscha
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3579
Registriert: 09.02.2007, 14:19
Beruf: Refa, derzeit in einer Rechtsabteilung
Software: WinRa
Wohnort: Niederbayern

#12

28.06.2010, 11:41

Hat der Schuldner die Kaution auf ein Sparbuch eingezahlt, so ist die Bank dein DS.
Aber dieses ist doch dann meistens an den Vermieter verpfändet. Komm ich da trotzdem über die Bank ran?
Herthamaus
Forenfachkraft
Beiträge: 186
Registriert: 07.08.2006, 18:52
Wohnort: bei Berlin

#13

28.06.2010, 12:22

Ich habe wie folgt gepfändet:

1. Die Auszahlung der Mietkaution, insbesondere aus dem Mietverhältnis .....
2. Die Auszahlung fälliger und künftig fälliger werdender Guthaben aus Heiz-/ und oder Betriebskostenabrechnungen.

Zugleich wird angeordnet, dass der Schuldner bzw. die Drittschuldnerin das über das Sparguthaben ausgestellte Sparbuch bei der ...... Kto.Nr....... BLZ....... an die Gläubigerin herauszugeben hat.

Hier habe ich etwas in einem anderen Forum gefunden:

Der "Titel", der zur Herausgabe berechtigt ist in deinem Fall dann der erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und nicht das vorher ergangene Urteil. Es ist deshalb wichtig, dass du die Herausgabevollstreckung nach dem § 883 iVm 836 III ZPO betreibst und unbedingt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei den Vollstreckungsunterlagen beifügst.
Ich hab das schon mehrfach praktiziert und hatte nie Probleme damit. Ich hatte auch nie den PfÜB um den Herausgabeanspruch ergänzen lassen, weil es schlichtweg ein Nebenrecht gemäß § 836 III ZPO ist. Eine Aufnahme in den PfÜB hat nur deklaratorische Wirkung. Dazu gibt es auch Rechtsprechung.


Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, kann ich mit dem Pfüb die Herausgabevollstreckung bezüglich der BK / HK sowie des Sparbuches einleiten, oder? Ist es denn dann egal, ob die DS die Pfändung anerkannt hat oder nicht?

Hat das jemand von euch schon mal gemacht???

Oh je, so viele Fragen und völlig am verzweifeln...
Benutzeravatar
Soenny
Administratorin
Administratorin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12231
Registriert: 21.02.2007, 11:07
Beruf: Bürovorsteherin
Software: RA-Micro
Kontaktdaten:

#14

28.06.2010, 12:34

Das Sparbuch bzw. die Kaution bekommst du nicht, so lange das MV läuft, damit würde ja dem Vermieter die Möglichkeit genommen, bei Beendigung seine evtl. Schadenersatzansprüche oder fehlende BK-Zahlungen zu erhalten. Würde mich schon sehr wundern, wenn der Pfüb diesbezüglich durchgeht.
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


Bild Bild



An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
Benutzeravatar
Badeschlappe26
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1007
Registriert: 10.11.2009, 11:03
Beruf: Refa
Software: RA-Micro

#15

29.06.2010, 10:48

Denke doch, dass der PfüB durchgeht. Nur kann der DS halt - solange das Mietverhältnis läuft - diese zurückhalten. Der Anspruch entsteht dann erst, wenn das Mietverhältnis beendet ist und die Kaution fällig wird.
Es grüßt

die Schlappe
___________________________________________________________________
Vorm Internet, vorm Internet - sitzt man sich schnell den Hintern fett. (geklaut)
Benutzeravatar
Soenny
Administratorin
Administratorin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12231
Registriert: 21.02.2007, 11:07
Beruf: Bürovorsteherin
Software: RA-Micro
Kontaktdaten:

#16

29.06.2010, 11:10

Zugleich wird angeordnet, dass der Schuldner bzw. die Drittschuldnerin das über das Sparguthaben ausgestellte Sparbuch bei der ...... Kto.Nr....... BLZ....... an die Gläubigerin herauszugeben hat.

Aber nicht die Herausgabe des Sparbuches.
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


Bild Bild



An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
Antworten