Weißt du wie der Schuldner die Kaution bezahlt hat? Hat er diese in bar an den Vermieter gezahlt, so ist dieser auch dein DS.
Hat der Schuldner die Kaution auf ein Sparbuch eingezahlt, so ist die Bank dein DS.
Drittschuldner erkennt Forderung nicht an
- katuscha
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Aber dieses ist doch dann meistens an den Vermieter verpfändet. Komm ich da trotzdem über die Bank ran?Hat der Schuldner die Kaution auf ein Sparbuch eingezahlt, so ist die Bank dein DS.
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Ich habe wie folgt gepfändet:
1. Die Auszahlung der Mietkaution, insbesondere aus dem Mietverhältnis .....
2. Die Auszahlung fälliger und künftig fälliger werdender Guthaben aus Heiz-/ und oder Betriebskostenabrechnungen.
Zugleich wird angeordnet, dass der Schuldner bzw. die Drittschuldnerin das über das Sparguthaben ausgestellte Sparbuch bei der ...... Kto.Nr....... BLZ....... an die Gläubigerin herauszugeben hat.
Hier habe ich etwas in einem anderen Forum gefunden:
Der "Titel", der zur Herausgabe berechtigt ist in deinem Fall dann der erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und nicht das vorher ergangene Urteil. Es ist deshalb wichtig, dass du die Herausgabevollstreckung nach dem § 883 iVm 836 III ZPO betreibst und unbedingt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei den Vollstreckungsunterlagen beifügst.
Ich hab das schon mehrfach praktiziert und hatte nie Probleme damit. Ich hatte auch nie den PfÜB um den Herausgabeanspruch ergänzen lassen, weil es schlichtweg ein Nebenrecht gemäß § 836 III ZPO ist. Eine Aufnahme in den PfÜB hat nur deklaratorische Wirkung. Dazu gibt es auch Rechtsprechung.
Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, kann ich mit dem Pfüb die Herausgabevollstreckung bezüglich der BK / HK sowie des Sparbuches einleiten, oder? Ist es denn dann egal, ob die DS die Pfändung anerkannt hat oder nicht?
Hat das jemand von euch schon mal gemacht???
Oh je, so viele Fragen und völlig am verzweifeln...
1. Die Auszahlung der Mietkaution, insbesondere aus dem Mietverhältnis .....
2. Die Auszahlung fälliger und künftig fälliger werdender Guthaben aus Heiz-/ und oder Betriebskostenabrechnungen.
Zugleich wird angeordnet, dass der Schuldner bzw. die Drittschuldnerin das über das Sparguthaben ausgestellte Sparbuch bei der ...... Kto.Nr....... BLZ....... an die Gläubigerin herauszugeben hat.
Hier habe ich etwas in einem anderen Forum gefunden:
Der "Titel", der zur Herausgabe berechtigt ist in deinem Fall dann der erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und nicht das vorher ergangene Urteil. Es ist deshalb wichtig, dass du die Herausgabevollstreckung nach dem § 883 iVm 836 III ZPO betreibst und unbedingt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei den Vollstreckungsunterlagen beifügst.
Ich hab das schon mehrfach praktiziert und hatte nie Probleme damit. Ich hatte auch nie den PfÜB um den Herausgabeanspruch ergänzen lassen, weil es schlichtweg ein Nebenrecht gemäß § 836 III ZPO ist. Eine Aufnahme in den PfÜB hat nur deklaratorische Wirkung. Dazu gibt es auch Rechtsprechung.
Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, kann ich mit dem Pfüb die Herausgabevollstreckung bezüglich der BK / HK sowie des Sparbuches einleiten, oder? Ist es denn dann egal, ob die DS die Pfändung anerkannt hat oder nicht?
Hat das jemand von euch schon mal gemacht???
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- Soenny
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Das Sparbuch bzw. die Kaution bekommst du nicht, so lange das MV läuft, damit würde ja dem Vermieter die Möglichkeit genommen, bei Beendigung seine evtl. Schadenersatzansprüche oder fehlende BK-Zahlungen zu erhalten. Würde mich schon sehr wundern, wenn der Pfüb diesbezüglich durchgeht.
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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Denke doch, dass der PfüB durchgeht. Nur kann der DS halt - solange das Mietverhältnis läuft - diese zurückhalten. Der Anspruch entsteht dann erst, wenn das Mietverhältnis beendet ist und die Kaution fällig wird.
Es grüßt
die Schlappe
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Vorm Internet, vorm Internet - sitzt man sich schnell den Hintern fett. (geklaut)
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