Schuldner hat Widerspruch gegen MB an uns gesandt !?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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n.n.
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#31

25.06.2010, 17:50

Selten so gelacht.

Ich würde mal sage, einfach den Widerspruch des Schuldners mit "Grinsen" abheften und weitermachen. Vielleicht kommt der Einspruch ja auch wieder an Euch zurück. :twisted:

LG n.n.
:flagge
Carpe diem
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Sam29

#32

25.06.2010, 18:39

Nun, nachdem die Gerichte ja auch die Verfahren an die zuständigen Gerichte bei eventueller falscher Zuständigkeit abgeben, würde ich den den Widerspruch einfach ans Gericht weiterleiten. Kostet ja nur ein müdes Lächeln. Fakt ist, dass der Widerspruch erhoben worden ist und der Anwalt hierüber nun Kenntnis hat.
Jana1986
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#33

27.06.2010, 20:13

Den Fall hatten wir auch in der Kanzlei, haben dann dem Schuldner gesagt, er müsse seinen Widerspruch direkt ans Gericht richten. War dann auch kein Problem.
Letzte Woche hatte ich ne toll Sache, da rief nen Schuldner an, wurde voll patzig, weil er einen Mahnbescheid bekommen hatte (selbst Schuld nech) und dann sagt er noch, ja, den Mahnbescheid hab ich jetzt vor mir liegen, Frechheit sowas und fragt mich dann allen Ernstes noch, wie lange er denn nun Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen kann. Da hab ich nur gesagt, ich dachte sie sind so schlau, dann müssten Sie das doch auch wissen oder? Das Gespräch war sehr schnell beendet und das Geld am Freitag auf unserem Konto :D
cjdenver
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#34

28.06.2010, 10:11

Fakt ist, dass der Widerspruch erhoben worden ist und der Anwalt hierüber nun Kenntnis hat.
:genau
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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Adora Belle
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#35

28.06.2010, 11:02

cjdenver hat geschrieben:naja, es geht ja einfach darum ob man sich vor allem dem gesetz verpflichtet sieht, und das sollte man eigentlich, wenn man seinen beruf aufrichtig ausübt.
Ich denke immer noch, daß Du mit Deiner Interpretation von anwaltlichen Pflichten falsch liegst. Wenn man das weiterspinnt, müßte ich den Gegner z.b. auch darauf aufmerksam machen, daß der Anspruch verjährt ist, den ich gegen ihn geltend mache. Das ist ebensowenig meine Verpflichtung wie das Weiterleiten von fehladressierter Post.

Fakt ist, daß der Gegner versucht hat, Widerspruch zu erheben. Solange der Widerspruch nicht das zuständige Gericht erreicht, ist er eben gerade nicht wirksam erhoben.
cjdenver
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#36

28.06.2010, 11:49

naja, § 133 BGB sollte wohl auch hier gelten...

und deine überlegung zu verjährten ansprüchen - § 138 ZPO...

mag schon sein dass ich bei sowas falsch liege, aber ich denke trotzdem dass für einen anwalt sowas drin sein sollte... nun gut, vielleicht bin ich zu moralisch :D
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Goldlöckchen

#37

28.06.2010, 12:18

Es wäre interessant, ob und was dem RA "blüht", wenn rauskommt, dass der falsch adressierte Widerspruch in der Akte des Gläubigers dümpelt.
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#38

28.06.2010, 13:10

@cjdenver: Deine Hinweise auf § 133 BGB und § 138 ZPO gehen völlig am Thema vorbei. Ich möchte dazu nicht weiter ins Detail gehen, weil beide Vorschriften mit dem hier diskutierten Sachverhalt absolut nichts zu tun haben. Nur so viel - wenn man sich auf einem Gebiet nicht völlig sicher ist, richtig zu liegen, tut es auch nicht weh, mal nur mitzulesen. Das verringert zudem die Gefahr, sich völlig zu verrennen, bestimmte Aussagen plötzlich ganz anders gemeint haben zu wollen und am Ende möglicherweise nicht mehr aus dem Wirrwarr herauszufinden, das man sich selbst geschaffen hat. :cowboy
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#39

28.06.2010, 13:16

hehe, ist ja schön und gut, aber ich bleib bei meiner meinung - und hab die sicher auch nicht anders gemeint... wenn ein anwalt, der unabhängiges organ der rechtspflege ist, einen offensichtlich gemeinten widerspruch nur zu den akten legt statt ihn zurück- (soweit geh ich mit dir d'accord) oder weiterzuschicken, dann ist das nicht nur unredlich, sondern auch standesrechtlich bedenklich.

das ist nicht damit vergleichbar, dass ein anwalt in einem schriftsatz eine argumentation strickt, die das gericht vielleicht verwirft...
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#40

28.06.2010, 13:51

cjdenver hat geschrieben:dann ist das nicht nur unredlich
Das ist es nicht. Unredlich wäre, wenn ich behaupten würde, bei mir sei nichts dergleichen eingegangen.
sondern auch standesrechtlich bedenklich
Und das ist es auch nicht, selbst wenn Du das bedenklich finden magst.
das ist nicht damit vergleichbar, dass ein anwalt in einem schriftsatz eine argumentation strickt, die das gericht vielleicht verwirft
Davon war bisher überhaupt noch nicht die Rede. Ich hatte den Vergleich zur Verjährung gezogen, die ich weder selbst mitteile(n muß), noch darf das Gericht darauf hinweisen, wenn die Einrede nicht vom Gegner erhoben wird. Obwohl gesetzlich bestimmt ist, daß es eine Verjährung gibt und wann diese eintritt. Um Dir zu zeigen, daß "dem Gesetz verpflichtet" Dich auf einen Irrweg führt. Aber Du willst ihn offenbar weiter gehen. Für mich allerdings hier EOD, da müßig.
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