Zwangsvollstreckung?!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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schatz
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#1

23.06.2010, 13:58

Hallo,

hab hier eine Sache auf dem Tisch, bei der ich nicht weiterkomme.

Folgendes:

In einer Unterhaltssache erging folgendes Teilurteil:

Der Antragsgegner wird verurteilt,

der Antragsstellerin Auskunft über sämtliches Einkommen zu erteilen, das er seit dem....... erzielt hat.


Ich soll jetzt die Zwangsvollstreckung betreiben und weiß ehrlich gesagt nicht, was für ein Antrag ich stellen muss.
Ich bin mir unsicher, ob da ein Antrag nach § 888 ZPO zu machen wäre. Muss der Gegner vorher erst angeschrieben werden oder kann ich gleich vollstrecken?
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domel 3008
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#2

23.06.2010, 14:02

schau mal hier...vielleicht hilft das dir weiter...

http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=9&t=4226
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domel 3008
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#3

23.06.2010, 14:05

einfach beim nächsten Mal die Suchfunktion benutzen... :D
die beiden Links werden dir bestimmt auch noch weiterhelfen...

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=3555

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=3129&highlight=888
schatz
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#4

23.06.2010, 14:08

@domel 3008: Das hat mir weitergeholfen.. Da lag ich doch richtig.. :thx
schatz
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#5

23.06.2010, 15:14

Muss der Antragsgegner erst aufgefordert werden, die Auskunft zu erteilen, oder kann ich gleich Antrag gem. § 888 ZPO stellen?
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Liesel
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#6

23.06.2010, 15:18

Also ich würde ihn vorher nochmals auffordern unter Fristsetzung. Sollte er innerhalb der Frist nicht reagieren, dann Antrag nach 888 ZPO an das Gericht.
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#7

23.06.2010, 15:25

Naja die Frage ist, ob man das auch müsste?
Mein Chef ist da sehr genau und würde, wenn die Aufforderung nicht notwendig ist, gleich den Antrag gem. § 888 ZPO machen.

Ich finde im Gesetz nichts :-(
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#8

23.06.2010, 15:30

Hm, denke mal nicht, daß das Voraussetzung ist. Voraussetzung für die Vollstreckung ist Titel - Klausel - Zustellung. Theoretisch ist die Aufforderung zur Auskunftserteilung dann eine "Vollstreckungsvorankündigung" und diese ist nicht notwendig, um überhaupt vollstrecken zu können. Allerdings läßt sich m.E. der Antrag nach 888 besser begründen, wenn man ihn vorher unter Fristsetzung aufgefordert und er die Auskunft trotzdem nicht erteilt hat.
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#9

23.06.2010, 15:32

Finde ich auch.. Aber mein Chef sieht das etwas anders :(

Ich muss ihm wohl beides vorschlagen, wobei er bestimmt genau wissen will, wo man das nachlesen kann. .
Trotzde :thx
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