Teilvollstreckungsauftrag bezahlt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Benutzeravatar
Linda
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 68
Registriert: 02.07.2007, 16:18
Beruf: Rechtsanwaltsgehilfin
Wohnort: München

#1

22.07.2008, 16:38

...und was ist mit dem Rest? :roll:

Hallo, ich habe in einer sehr alten Akte nach langem hin und her nochmal einen Versuch unternommen. Ich habe einen Antrag auf nochmalige Abgabe der e.V. beantragt und ihn zusammen mit einem Teil-Vollstreckungsauftrag über 300,- € kombimäßig abgesandt um die Kosten unten zu halten.

Nun kamen vom GV exakt die 300,- € nebst kosten so dass der Teilvollstreckungsauftrag erledigt ist.

Frage: Was ist mit dem Rest, an sich sind ja knapp 2000,- € offen. Muss ich jetzt warten bis der GV den Auftrag zurückschickt oder kann ich den bezüglich der Restforderung erweitern...?

Schreiben vom GV gibt es keins und natürlich morgen Sprechstunde wenn ich nicht da bin :|

Danke für Eure Gedanken.
rosa

#2

22.07.2008, 18:33

Frage: Was ist mit dem Rest, an sich sind ja knapp 2000,- € offen. Muss ich jetzt warten bis der GV den Auftrag zurückschickt oder kann ich den bezüglich der Restforderung erweitern...?
ich hoffe nur, dass in deinem auftrag auch deutlich stand, dass es sich nur um eine teilvollstreckung handelt ja? hatte schon sooo oft so deppe gvz die dann den titel ausgehändigt haben ggrrrrrr

aber allgemein, kannst du jetzt einen auftrag über den rest nach schicken, neue gebühr berechnen, das ist halt das kostenrisiko bei ner teilvollstreckung, was nicht heißen soll dass das falsch war was du gemacht hast!

also neuen auftrag zu händen des gerichtsvollziehers schicken mit dem vermerk dass ihm alle originalunterlagen vorliegen.

falls es sich halt überschneidet, also die rücksendung an euch, musstes halt grad nochmal eintüteln.
Benutzeravatar
Bino
Foreno-Inventar
Beiträge: 2205
Registriert: 06.08.2007, 22:20
Beruf: ReNo, Bürovorsteherin
Software: RA-Micro

#3

22.07.2008, 18:54

:zustimm Immi
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
Ernie

#4

22.07.2008, 19:38

Ich handhabe es aber auch ganz gern nach einer erfolgreichen Teilvollstreckung den Schuldner noch einmal anzuschreiben und ihm unter Beifügung einer aktuellen Forderungsaufstellung zur Zahlung zu animieren, ggf. biete ich ihm eine angemessene Ratenzahlung an.

Kommt innerhalb der gesetzten Leistungsfrist zur Erbringung der ersten Rate keine Reaktion, wird ZV/eV aus der kompletten Restforderung betrieben.
Benutzeravatar
Gruftie
Foreno-Inventar
Beiträge: 2433
Registriert: 07.02.2007, 09:33
Beruf: Renofachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Berlin

#5

22.07.2008, 20:01

Würde ich auch erst mal machen wie Ernie, vielleicht erklärt sich der Schuldner ja bereit, Raten zu zahlen.
Geht im Zweifelsfall schneller, als den GV nochmal loszuschicken....
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
jenniver
Foreno-Inventar
Beiträge: 2463
Registriert: 24.07.2006, 21:13
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Düsseldorf

#6

22.07.2008, 20:31

Den Fall hatte ich auch vor kurzem - aus Kostenersparnisgründen ZV aus 500,00 (super Altfall waren DM ca. 25.000) - Schuldner zahlt 500,00 an GV und ruft bei uns an und fragt, ob sich die Sache erledigt hat.
Wir natürlich GV direkt den Rest zur ZV geschickt, danach hat der Schuldner nach fast 10 Jahren einen Tzvgl. unterschrieben und zahlt jetzt brav.
Benutzeravatar
Mietzemau
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1180
Registriert: 07.05.2010, 18:59
Software: AnNoText
Wohnort: Essen - NRW

#7

09.06.2010, 08:19

Guten Morgen,

ich habe mal eine Frage zur Teilvollstreckung. An sich ist mir das klar. Nur soll ich einen Teilbetrag von 1000,00 € vollstrecken..aber ich habe zwei Schuldner die an unterschiedlichen Orten wohnhaft sind. Tschuldigung für die viellt. blöde Frage, aber ich habe das noch nie gemacht. Bevor ich etwas falsch mache und unnötig Kosten entstehen lasse, frag ich vorher lieber einmal.

Danke
Schnee ist auch nur schick aufgemachtes Wasser

Wintereinbruch ist nicht strafbar!

Alle Irrtümer sind gleichberechtigt.
Michael Rumpf

Eine Frau wundert sich oft, was ein Mann so alles vergisst- ein Mann staunt oft, woran sich eine Frau alles erinnert
Mark Twain

Bild

de heilige Glaskugel...191...*oooohm*
Benutzeravatar
zmaus2003
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 501
Registriert: 29.09.2008, 15:08
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Dresden

#8

09.06.2010, 08:25

zwei mal ZV/eV - wenn du beide Schuldner in einen ZV aufnimmst bekommst du ja auch zweimal die gebühren
oder du suchst dir einen Schuldner aus
Benutzeravatar
Mietzemau
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1180
Registriert: 07.05.2010, 18:59
Software: AnNoText
Wohnort: Essen - NRW

#9

09.06.2010, 08:32

Also kann ich ganz normal gegen jeden Schuldner einen ZVA mit Teilbetrag 1000,00 € rausschicken? Ok in der Sache is die Forderung erheblich, da wären von jedem der Betrag ein echter Gewinn. Aber was würde ich machen, wenn die Forderung geringer als 2.000€ wäre?

Zum Glück habe ich hier auch gegen jeden einen VB. Wenn ich jetzt nur einen Titel hätte, müsst ich erst einmal die ZV gegen einen probieren? Oder? Sorry wenn ich so doof frage, aber für den Fall der Fälle weiß ichs dann wenigstens *G
Schnee ist auch nur schick aufgemachtes Wasser

Wintereinbruch ist nicht strafbar!

Alle Irrtümer sind gleichberechtigt.
Michael Rumpf

Eine Frau wundert sich oft, was ein Mann so alles vergisst- ein Mann staunt oft, woran sich eine Frau alles erinnert
Mark Twain

Bild

de heilige Glaskugel...191...*oooohm*
jenniver
Foreno-Inventar
Beiträge: 2463
Registriert: 24.07.2006, 21:13
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Düsseldorf

#10

09.06.2010, 10:36

Aber was würde ich machen, wenn die Forderung geringer als 2.000€ wäre?
Dann kannst du auch gegen jeden € 1.000,00 geltend machen, wenn die Forderung insgesamt mindestens € 1.000,00 ist. Sollten bei die € 1.000,00 bezahlen, musst du den überzahlten Betrag zurückerstatten.
Wenn ich jetzt nur einen Titel hätte, müsst ich erst einmal die ZV gegen einen probieren?
Richtig, oder du beantragst eine zweite Ausfertigung des Titels. Aber meist sind ja auch zwei vorhanden: Urteil + Kfb.
Antworten