§ 850d Unterhaltspfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
z-mieze
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#1

01.06.2010, 11:26

Hallo Ihr Lieben,

kann ich eigentlich nach § 850d wegen Unterhalt auch pfänden, wenn ich nur die Bankverbindung und nicht den Arbeitgeber habe??
Wenn ja, wie lautet mein Antrag?

:thx
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LuzZi
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#2

01.06.2010, 11:28

Du kannst doch pfänden was du lustig bist m. E.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
jujo
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#3

01.06.2010, 11:28

Ja kannst du. Du machst dann eine ganz normale Kontenpfändung über den rückständigen Unterhalt. Laufend kannst du ein Konto nicht pfänden.
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Liesel
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#4

01.06.2010, 11:30

@jujo: Stimmt nicht. Man kann auch laufenden Unterhalt pfänden bei einer Kontenpfändung.
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#5

01.06.2010, 11:35

@Liesel: ist mir neu, wo steht das? "unsere" rechtspflegerin sagt auch dass das nicht geht. :o
z-mieze
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#6

01.06.2010, 11:36

Ihr seid ja schnell!!!! :D

Ich hatte eine "normale" Kontopfändung beantragt, mir ist nun aber eingefallen, dass ich "verschärft" wg. Unterhalt pfänden kann. Pfüb ist noch nicht zur GVZ-Verteilerstelle.

Wie beantrage ich das nun nach? Nur ein Zweizeiler wird wohl nicht reichen. Ich hab sonst halt immer nur die Anträge für den Arbeitgeber. :cry:
Ernie

#7

01.06.2010, 12:04

Hilft Dir bei der Kontenpfändung aber nicht, weil bei der Kontenpfändung z.B. auch die Werte nach der Tabelle zu § 850 c nicht greifen.
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Liesel
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#8

01.06.2010, 12:07

@jujo: Dazu gibt´s eine BGH-Entscheidung. Wenn ich sie finde, stelle ich das noch ein. Also bei unserem Gericht gibt es hier keine Probleme. Der PfÜB-Antrag muß nur folgendes enthalten:

Die Pfändung wegen der künftig fälligen Unterhaltsbeträge wird erst mit dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Werktag wirksam.
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#9

01.06.2010, 12:13

Hab´s gefunden: Beschluß des BGH vom 31.10.2003, AZ: IXa ZB 200/03

"Die Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche ist zulässig."
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#10

01.06.2010, 13:12

Toll!
Aber wie formuliere ich das jetzt ans Gericht? :?
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