Hallo Ihr Lieben,
kann ich eigentlich nach § 850d wegen Unterhalt auch pfänden, wenn ich nur die Bankverbindung und nicht den Arbeitgeber habe??
Wenn ja, wie lautet mein Antrag?
§ 850d Unterhaltspfändung
- LuzZi
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Du kannst doch pfänden was du lustig bist m. E.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
- Liesel
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@jujo: Stimmt nicht. Man kann auch laufenden Unterhalt pfänden bei einer Kontenpfändung.
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Ihr seid ja schnell!!!!
Ich hatte eine "normale" Kontopfändung beantragt, mir ist nun aber eingefallen, dass ich "verschärft" wg. Unterhalt pfänden kann. Pfüb ist noch nicht zur GVZ-Verteilerstelle.
Wie beantrage ich das nun nach? Nur ein Zweizeiler wird wohl nicht reichen. Ich hab sonst halt immer nur die Anträge für den Arbeitgeber.
Ich hatte eine "normale" Kontopfändung beantragt, mir ist nun aber eingefallen, dass ich "verschärft" wg. Unterhalt pfänden kann. Pfüb ist noch nicht zur GVZ-Verteilerstelle.
Wie beantrage ich das nun nach? Nur ein Zweizeiler wird wohl nicht reichen. Ich hab sonst halt immer nur die Anträge für den Arbeitgeber.
Hilft Dir bei der Kontenpfändung aber nicht, weil bei der Kontenpfändung z.B. auch die Werte nach der Tabelle zu § 850 c nicht greifen.
- Liesel
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@jujo: Dazu gibt´s eine BGH-Entscheidung. Wenn ich sie finde, stelle ich das noch ein. Also bei unserem Gericht gibt es hier keine Probleme. Der PfÜB-Antrag muß nur folgendes enthalten:
Die Pfändung wegen der künftig fälligen Unterhaltsbeträge wird erst mit dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Werktag wirksam.
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Hab´s gefunden: Beschluß des BGH vom 31.10.2003, AZ: IXa ZB 200/03
"Die Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche ist zulässig."
"Die Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche ist zulässig."
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