Herausgabe Grundschuldbriefe

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Paaralex
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#1

28.05.2010, 12:06

Hallo,

hat jemand Erfahrung mit der Herausgabe von Grundschuldbriefen?

Wir haben eine ganz schlauen Schuldner:
Der Schuldner hat ein Grundstück auf dem eine Brief-Eigentümergrundschuld eingetragen ist.
Wir haben diese Eigentümergrundschuld gepfändet und wollten den Grundschuldbrief haben. Der Schuldner hat behauptet, den Grundschuldbrief nicht mehr zu haben, weil er die Grundschuld abgetreten hat - an wen sagt er nicht.
Ich habe daraufhin den Gerichtsvollzieher losgeschickt, sich den Grundschuldbrief herausgeben zu lassen oder die EV abzunehmen, um so an die Auskunft zu kommen, wer den Grundschuldbrief nun hat.
Der Schuldner hat nun eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben, dass er den Grundschuldbrief nicht mehr hat.
Er hat ihn an seinen Anwalt gegeben im Rahmen der Neuorganisation seiner Finanzen. Was der Anwalt mit der Grundschuld gemacht hat, weiß er nicht und interessiert ihn auch nicht. Der Anwalt hatte aber wohl den Auftrag, den Grundschuldbrief durch Abtretung "weiter zu verkaufen", damit der Schuldner zu Geld kommt.

So, und jetzt?

Können wir den Schuldner zwingen, sich den Grundschuldbrief vom Anwalt wieder zu holen und an uns herauszugeben?

Oder können wir den Grundschuldbrief direkt vom Anwalt herausfordern? Auch ohne Einverständnis des Schuldners?

Was, wenn der Anwalt den Grundschuldbrief weiter abgetreten hat?

Ich weiß momentan nicht, in welche Richtung wir weiter vorgehen sollen - die Sache eilt aber ziemlich und feststeht: WIR BRAUCHEN DEN GRUNDSCHULDBRIEF - EGAL WIE!!!

Schon jetzt vielen Dank für Eure Hilfe und Ideen.

Viele Grüße

Alex
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Carmenzita
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#2

28.05.2010, 12:20

So viel ich weiß:

könnt ihr den GVZ beauftragen beim Anwalt "vorbeizuschauen" (mit allen Zv Unterlagen und Auftrag versteht sich) und die Herausgabe des Briefes verlangen oder wenn er ihn abgetreten hat, zumindest verlangen zu verraten an wen. Problem ist, wenn der Anwalt, er ist ja ein Dritter, den Brief hat und nicht zur Herausgabe bereit ist, auch wenn ihr sicher seid, dass er den Brief hat.

das man die Herausgabe gegenüber einem Dritten auch einklagen kann, weiß der RA ja auch selbst :D aber inwieweit euch das jetzt DEN entscheidenen Schritt weiterbringt, sit natürlich die Frage.
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Gehe nicht, wohin der Weg führen mag, sondern dorthin, wo kein Weg ist, und hinterlasse eine Spur.

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Ernie

#3

28.05.2010, 12:27

Reicht denn nicht die eidesstattliche Versicherung aus?
Paaralex
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#4

28.05.2010, 15:07

Hallo Ernie,
können wir mit der Eidesstattlichen Versicherung die Eintragung der Pfändung im Grundbuch bewirken? Ich glaube nicht, dafür müssen wir doch die Grundschuldbriefe vorlegen, oder?
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