Ich kämpfe in einer Sache jetzt seit 7 Monaten darum, dass bei der Pfändung des Schuldners das Kind teilweise nicht berücksichtigt bleibt. Will die Unterhaltsverpflichtung zu etwa 80 % aberkennen lassen, da das Kind Einkommen in entsprechender Höhe hat. Lag erst ewig bei Gericht - wollte wohl keiner so richtig ran. Jetzt hats ne andere Rechtspflegerin bekommen. Die rief mich letzte Woche an und meinte kein Problem, mein Beschluss kommt. Die Prozentzahlt sei schließlich auch nachvollziehbar - da geht sie mit - alles Bestens.
Jetzt hab ich den Beschluss vor mir, der besagt:
"In der ZV-Sache ...
wird hinsichtlich des Pfübs ... klargestellt, dass für das unterhaltsberechtigte Kind ... ein Betrag von ... Euronen (entspricht dem Betrag des eigenen Einkommens des Kindes) berücksichtigt werden muss . Im Übrigen erfolgt die Berechnung des pfändbaren Betrages nach § 850 c ZPO."
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Was soll mir (und vor allem dem DS) denn dieser Beschluss jetzt erzählen ???!!! Ich wollte doch einfach nur, dass das Kind zu 80 % unberücksichtigt bleibt - mehr wollt ich doch gar nicht - da kann doch jeder was mit anfangen - aber so??
Weiß jemand, wie sich denn jetzt der pfändbare Betrag errechnen soll? Ich weiß es jedenfalls nicht.