Kostenfestsetzung ZV Androhung von Festgeld

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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gele
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#1

21.05.2010, 19:51

Hallo Zusammen,

ich bin neu im Forum und brauche eure Hilfe.

In einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit haben wir, nach ergangenem Vergleich, die Gegenseite aufgefordert, das Zeugnis zu erstellen. Weil nichts passiert ist, haben wir Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angedroht. Wieder nichts. Wir haben dann einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld gestellt und das Arb.Gericht hat in einem Beschluss das Zwangsgeld ersatzweise Haft festgesetzt. Wie rechne ich das jetzt ab? :(
Kann ich beantragen gegen die Gegenseite festsetzung zu lassen :?: oder soll ich direkt an die Gegegnseite die Rechnung schicken :roll: Welchen Wert setze ich an? Zwangsgeld wurde in Höhe von 500,00 € festgesetzt.

Ich hab so was noch nie gemacht :oops:

Ich wünsch euch schöne Pfingsttage mit viel Sonne

:wink2 Gele
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Carmenzita
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#2

21.05.2010, 20:26

Zur Abrechnung:

mit dem erwirkten Beschluss einschließl. der vollstr. Ausf. des Vergleichs könnt ihr die ZV betreiben und könnt später entspr. die 3309 VV abrechnen. alleine für den Antrag des Beschlusses ist meines ERachtens noch keine 'Gebühr angefallen.
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